(1) 1Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden (betriebsbereiten) Zustand zu versetzen (→§ 255 Abs. 1 HGB, BFH vom 13. 4. 1988 - BStBl II S. 892). 2Zu den Anschaffungskosten gehören der Anschaffungspreis und die Nebenkosten der Anschaffung, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können (→BFH vom 13. 10. 1983 - BStBl 1984 II S. 101). 3Nachträgliche Erhöhungen oder Minderungen der Anschaffungskosten sind zu berücksichtigen. 4Gemeinkosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten (→BFH vom 31. 7. 1967 - BStBl 1968 II S. 22 und vom 24. 2. 1972 - BStBl II S. 422).

 

(2) 1Zu den Anschaffungskosten gehört auch der Wert übernommener Verbindlichkeiten (→Schuldübernahmen). 2Der Wert einer übernommenen Rentenverpflichtung ist der Barwert der Rente, der grundsätzlich nach den §§ 12 ff. BewG zu ermitteln ist (→BFH vom 31. 1. 1980 - BStBl II S. 491); er kann auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden. 3Bei einem Tausch von Wirtschaftsgütern bemessen sich ihre Anschaffungskosten grundsätzlich nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter (→BFH vom 8. 7. 1964 - BStBl III S. 561, vom 14. 6. 1967 - BStBl III S. 574 und vom 25. 1. 1984 - BStBl II S. 422). 4Bei einem Anschaffungsgeschäft in ausländischer Währung ist der Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt für die Berechnung der Anschaffungskosten maßgebend (→BFH vom 16. 12. 1977 - BStBl 1978 II S. 233).

 

(3) Werden die Anschaffungskosten von Waren nach dem Verkaufswertverfahren durch retrograde Berechnung in der Weise ermittelt, daß von den ausgezeichneten Preisen die kalkulierte Handelsspanne abgezogen wird, ist dieses Verfahren nicht zu beanstanden; bei am Bilanzstichtag bereits herabgesetzten Preisen darf jedoch nicht von der ursprünglich kalkulierten Handelsspanne, sondern nur von dem verbleibenden Verkaufsaufschlag ausgegangen werden (→BFH vom 27. 10. 1983 - BStBl 1984 II S. 35).

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