Anlagevermögen

 

(1) 1Buchführende Land- und Forstwirte können das zum Anlagevermögen gehörende Vieh mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen nach § 7 EStG, oder mit dem niedrigeren Teilwert ansetzen. 2Bei der Bemessung der Absetzungen nach § 7 EStG ist ein nach Beendigung der Nutzung verbleibender Schlachtwert zu berücksichtigen (→BFH vom 1. 10. 1992 - BStBl 1993 II S. 284). 3Zur Erleichterung der Bewertung können die Tiere nach Tierarten und Altersklassen jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (§ 240 Abs. 4 HGB ). 4Hierbei kann der Steuerpflichtige die nach einheitlichen Grundsätzen ermittelten Durchschnittswerte ansetzen. 5Die Gruppenbewertung ist nicht zulässig für besonders wertvolle Tiere, insbesondere nicht für Zuchttiere - wie Zuchthengste, Zuchtbullen usw. - und Rennpferde.

Umlaufvermögen

 

(2) 1Tiere, die zum Umlaufvermögen gehören, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten. 2Sie können auch nach den Grundsätzen der Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) bewertet werden.

Bekanntgabe der Durchschnittswerte

 

(3) Die nach einheitlichen Grundsätzen ermittelten Durchschnittswerte für Herstellungskosten, Zeitpunkt der Fertigstellung, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und Schlachtwerte der Tiere werden von der Finanzverwaltung bekanntgegeben.

Übergang zur Buchführung

 

(4) 1Bei Übergang zur Buchführung haben Land- und Forstwirte ein Wahlrecht, ob sie das Vieh in der Übergangsbilanz nach § 6 Abs. 1 EStG mit einzeln ermittelten Anschaffungs-/Herstellungskosten oder mit Durchschnittswerten bewerten, wenn bis zum Zeitpunkt des Übergangs zur Buchführung der Gewinn nach Durchschnittssätzen aufgrund des § 13 a EStG ermittelt (→BFH vom 1. 10. 1992 - BStBl 1993 II S. 284) oder geschätzt worden ist (→BFH vom 4. 6. 1992 - BStBl 1993 II S. 276).

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