(1) Wegen der zeitlichen Voraussetzungen zur Anwendung des § 34 f EStG wird auf Anlage 10 a hingewiesen.

 

(2) 1§ 34 f Abs. 1 EStG setzt entweder die tatsächliche Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG oder § 15 BerlinFG oder den Abzug der den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge wie Sonderausgaben nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG voraus. 2Die Restwert AfA nach § 7 b Abs. 1 Satz 2 EStG und die degressiven Absetzungen nach § 7 Abs. 5 EStG oder die erhöhten Absetzungen nach § 14 a BerlinFG berechtigen nicht zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 1 EStG. 3Eine vom Steuerpflichtigen mit seiner Familie genutzte Ferien- oder Wochenendwohnung kann ein nach § 34 f Abs. 1 EStG begünstigtes Objekt sein (BFH-Urteil vom 14. 3. 1989 - BStBl II S. 776), nicht jedoch eine Eigentumswohnung, die allein der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Arbeitsort nutzt (BFH-Urteil vom 14. 3.1989 - BStBl II S. 829). 4Eine teilweise Nutzung des Objekts zu gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen Zwecken ist unschädlich, solange sie nicht zur Versagung der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG oder § 15 BerlinFG oder des Abzugs wie Sonderausgaben führt. 5Es genügt, wenn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur während eines Teils des Kalenderjahrs vorliegt. 6Die unentgeltliche Überlassung an einen anderen stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar; dies gilt unabhängig davon, ob die Überlassung auf Grund gesicherter oder ungesicherter Rechtspositionen erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 21. 11.1989 - BStBl 1990 II S. 215). 7Aus Vertrauensschutzgründen gilt eine unentgeltliche Überlassung an ein minderjähriges Kind als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 34 f Abs. 1 EStG. 8Eine Mitbenutzung des Objekts oder der Wohnung im Zweifamilienhaus durch andere Personen ist unschädlich. 9Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist für vor dem 1. 1. 1987 hergestellte oder angeschaffte Objekte ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn der Steuerpflichtige wegen Wechsels des Arbeitsortes an der Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. 10Ein Wechsel des Arbeitsortes ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den Ort seiner beruflichen Tätigkeit ändert.

 

(3) 1§ 34f Abs. 2 EStG setzt die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach §10e Abs.1 bis 5 EStG oder § 15 b BerlinFG voraus. 2Die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn im Veranlagungszeitraum der Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG oder § 15 b BerlinFG wegen der Nachholungsmöglichkeit nach § 10 e Abs. 3 Satz 1 EStG nicht geltend gemacht wird. 3In der Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG kommt in diesem Fall die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG oder § 15 b BerlinFG zum Ausdruck. 4Die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG steht dem Steuerpflichtigen nicht für eine Wohnung zu, die er allein im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Arbeitsort nutzt (vgl. BFH-Urteil vom 14. 3. 1989 - BStBl II S. 829). 5Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung, auch an ein minderjähriges Kind, ist keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 34 f Abs. 2 EStG.

 

(4) 1Kinder sind für die Anwendung des § 34 f EStG beim Steuerpflichtigen nur zu berücksichtigen, wenn sie im jeweiligen VZ ab 1986 die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.1989 - BStBl 1990 II S. 216); für die Vorjahre vgl. Anlage 10 a. 2Dabei muß es sich jedoch nicht in jedem VZ des Begünstigungszeitraums um dieselben Kinder handeln. 3Auf die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags kommt es nicht an.

Beispiele:

A.

Der Steuerpflichtige schafft 1986 ein von ihm ab Anschaffung selbstgenutztes Einfamilienhaus an, für das er im VZ 1986 erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG und ab 1987 den Sonderausgabenabzug nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG in Anspruch nimmt. Ein über 16 Jahre altes Kind des Steuerpflichtigen beendet im Jahre 1989 seine Ausbildung. Der Steuerpflichtige hat außerdem ein 1985 geborenes Kind. 1990 wird ein drittes Kind geboren. Die Kinder gehören zum Haushalt des Steuerpflichtigen. 1989 und 1990 sind bei dem Steuerpflichtigen jeweils zwei Kinder nach § 34 f Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, so daß in den beiden VZ jeweils 600 DM abgezogen werden können.

B.

Wie Beispiel A. Der Steuerpflichtige schafft das Einfamilienhaus aber 1987 an. Das über 16 Jahre alte Kind beendet im Jahre 1990 seine Ausbildung. Das dritte Kind wird im Jahr 1991 geboren. 1990 und 1991 sind jeweils zwei Kinder nach § 34 f Abs. 2 EStG zu berücksichtigen, so daß in den beiden VZ jeweils 1 200 DM abgezogen werden können.

4Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält. 5Dabei genügt es, wenn die Haushaltszugehörigkeit in einem früheren VZ innerhalb des für die erhöhten Ab...

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