(1) 1Ein Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG wurde vor dem 1.1.1986 bereits auf Grund anderer Gesetzesfassungen gewährt. 2Für die Frage, welche Gesetzesfassung maßgebend ist, muß in Veräußerungsfällen abweichend von dem BFH-Urteil vom 23. 6. 1983 (BStBl II S. 633) auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen EigentumsÜbergangs (§ 39 AO), in Entnahmefällen auf den Tag der Entnahme (BFH-Urteil vom 31. 1. 1985 - BStBl II S. 395) abgestellt werderi. 3Erhält ein weichender Erbe im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ein Grundstück des Betriebsvermögens, das sogleich zu seinem Privatvermögen gehört, so vollzieht sich der durch ihn veranlaßte Entnahmevorgang am Todestag des Erblassers (BFH-Urteil vom 29.5.1969 - BStBl II S. 614), so daß dieser Tag für die Anwendung der zutreffenden Gesetzesfassung maßgebend ist.

 

(2) 1Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist u. a., daß der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis innerhalb von 12 Monaten nach der Veräußerung zur Abfindung weichender Erben verwendet. 2Zur Frage des Beginns der Frist vgl. BFH-Urteil vom 24.7.1980 (BStBl 1981 II S. 124). 3Weichender Erbe kann nur sein, wer im Zeitpunkt der Abfindung gesetzlich erbberechtigt wäre. 4Zu den gesetzlich erbberechtigten Personen gehören auch der Erbersatzanspruchsberechtigte nach § 1934 a BGB, z. B. nichteheliches Kind des Erblassers, sowie ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Abfindungsberechtigter im Sinne des § 12 der Höfeordnung (Höfe0). 5Die Nachabfindung nach § 13 Höfe0 ist begünstigt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bestehen bleibt. 6Die Abfindung eines Vermächtnisnehmers oder eines testamentarisch eingesetzten Erben ist nur dann begünstigt, wenn er zugleich gesetzlicher Erbe ist. 7Wird die Abfindung an den gesetzlichen Erben oder Miterben geleistet, der den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Einzel- oder Mitunternehmer, z. B. weil die Erbauseinandersetzung nicht rechtzeitig erfolgt ist, übernimmt oder später übernehmen soll, so kommt ein Freibetrag insoweit nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 21. 3.1985 - BStBl II S. 61 4). 8Der Freibetrag wird auch gewährt, wenn Grund und Boden nicht dem weichenden Erben, sondern einem Dritten übereignet und der Wert auf die Erbansprüche des weichenden Erben angerechnet wird (BFH-Urteil vom 26.11.1987 - BStBl 1988 II S. 490).

 

(3) 1Eine Abfindung weichender Erben liegt auch dann vor, wenn in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge begünstigte Leistungen an den weichenden Erben erbracht werden. 2Dazu müssen die Personen des künftigen Hofübernehmers und damit auch die künftigen weichenden Erben feststehen; es muß Klarheit darüber bestehen, daß die Leistungen auf die späteren Erbansprüche der abgefundenen weichenden Erben angerechnet werden (BFH-Urteil vom 21. 3. 1985 - BStBl II S. 614). 3Der Nachweis, welcher Erbe Hofübernehmer sein soll, kann insbesondere erbracht werden durch einen notariell beurkundeten Vertrag über die künftige Hofübergabe oder durch eine notariell beurkundete Zusage, durch Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB), der zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muß (§ 2276 BGB), oder durch Gesellschaftsvertrag mit Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel (vgl. BFH-Urteil vom 26. 3. 1981 - BStBl II S. 614). 4Ist eine bestimmte Person auf Grund gesetzlicher Regelung, z. B. Höfeordnung, zur Hofübernahme berufen, so gilt dies als Nachweis. 5Ein Testament kann im allgemeinen nur dann als Nachweis der aller Voraussicht nach eintretenden Hofnachfolge dienen, wenn außerdem die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, z. B. Alter des Betriebsinhabers, Alter und Berufsausbildung des bestimmten Hofübernehmers, darauf hindeuten, daß der Betrieb nicht veräußert oder aufgegeben und die angeordnete Erbfolge eintreten wird. 6Darüber hinaus kann in Einzelfällen der Nachweis in anderer geeigneter Weise geführt werden, insbesondere anhand tatsächlicher Umstände, die eindeutig offenbaren, welche Person Betriebsübernehmer werden wird; in einer bis zur Steuerfestsetzung bereits vollzogenen Hofübergabe kann ein Beweisanzeichen dafür gesehen werden, daß der Hofübernehmer bereits zum Zeitpunkt der Abfindung fEStGestanden hat. 7Dagegen ist ein Pachtvertrag oder ein unentgeltlicher Wirtschaftsüberlassungsvertrag allein kein Nachweis für die künftige Hofnachfolge. 8Ein bereits gewährter Freibetrag ist nicht rückgängig zu machen, wenn die ursprünglich angeordnete Hofnachfolge deshalb geändert wird, weil nachträglich eingetretene Umstände die vorgesehene Handhabung unmöglich gemacht haben, z. B. Tod oder schwere Erkrankung des vorgesehenen Hofnachfolgers. 9Beruht die Änderung hingegen auf einem neuen Willensentschluß eines der Beteiligten, der nicht aus zwingenden Gründen erfolgt, so spricht dies dafür, daß der berufene Hofübernehmer von vornherein noch nicht festgestanden hat; in einem derartigen Fall kann eine Änderung des Steuer- oder Feststellungsbescheids nach den abgabenrechtlichen...

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