Vorweggenommene Erbfolge

 

(1) 1Eine Abfindung weichender Erben liegt auch dann vor, wenn in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge begünstigte Leistungen an den weichenden Erben erbracht werden. 2Die Beteiligten müssen davon ausgehen, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb nicht übernehmen wird und sich die Zuwendung auf seine Abfindungsansprüche anrechnen lassen muss (→BFH vom 4.3.1993 – BStBl II S. 788); eine bloße Absichtsbekundung der Beteiligten reicht allerdings nicht aus, wenn die sonstigen Umstände (z. B. Berufsausbildung oder ausgeübter Beruf der künftigen Erben) gegen die Angaben der Beteiligten sprechen. 3Wird der Abgefundene später Erbe oder Hofübernehmer oder bleibt der Betrieb nicht bestehen, ist der begünstigende Einkommensteuerbescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. 4Der Betrieb bleibt nicht bestehen, wenn nicht der überwiegende Teil seiner nach Abfindung verbleibenden Nutzflächen auf den Hofübernehmer übertragen wird. 5Nutzflächen sind sämtliche Flächen, die im Eigentum des Hofübergebers stehen und dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen, soweit sie nicht zum Abbauland, Geringstland oder zum Unland gehören. 6Dazu rechnen auch verpachtete sowie brachliegende Flächen. 7Ein bereits gewährter Freibetrag ist aus Billigkeitsgründen nicht rückgängig zu machen, wenn nachträglich eingetretene zwingende Umstände die vorgesehene Handhabung unmöglich gemacht haben, z. B. Tod oder schwere und bleibende Erkrankung des vorgesehenen Hofnachfolgers.

Abfindung durch mehrere Personen bzw. bei mehreren Betrieben

 

(2) 1Finden mehrere Personen wegen desselben land- und forstwirtschaftlichen Betriebs weichende Erben ab, ist der Freibetrag bis zur Höhe von 61.800 Euro je weichender Erbe anteilig zu gewähren. 2Es ergibt sich kein mehrfacher Anspruch auf die Gewährung eines Freibetrags nach § 14a Abs. 4 EStG, wenn ein Stpfl. Inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist. 3Im Übrigen kann der Freibetrag in Höhe von 61.800 Euro auch bei Ehegattenmitunternehmerschaften oder wenn der künftige Erblasser Inhaber mehrerer Betriebe ist, nur insgesamt einmal für jeden weichenden Erben gewährt werden. 4Wird ein weichender Erbe in mehreren Schritten und/oder von mehreren Personen abgefunden, sind auf Grund von Abfindungen für ihn bereits gewährte Freibeträge anzurechnen. 5Finden mehrere Stpfl. nacheinander, z. B. Hofübergeber und später auch der Hofübernehmer, einen weichenden Erben ab, kann zunächst der Stpfl., der als erster einen begünstigten Gewinn erzielt, den Freibetrag bis zur vollen Höhe in Anspruch nehmen. 6Finden Mitunternehmer gleichzeitig denselben weichenden Erben ab und ist ihnen der Veräußerungs- oder Entnahmegewinn zuzurechnen, ist ihnen der Freibetrag im gleichen Verhältnis zuzurechnen wie der Veräußerungs- oder Entnahmegewinn.

Freibeträge vor dem 1.1.1986

 

(3) 1Für die nach § 14a Abs. 7 EStG erforderliche Anrechnung von Freibeträgen, die auf Grund der vor dem 1.1.1986 geltenden Gesetzesfassungen gewährt wurden, sind diese auf die einzelnen weichenden Erben aufzuteilen, wenn die Gewährung des (Alt-) Freibetrags auf einer Abfindung mehrerer weichender Erben beruhte. 2Dabei ist das Verhältnis der dem weichenden Erben zugewendeten Abfindung zur Gesamtabfindung aus dem einheitlichen Abfindungsvorgang maßgebend.

Veräußerung mehrerer Wirtschaftsgüter

 

(4) Werden in einem Rechtsgeschäft mehrere Wirtschaftsgüter veräußert, z. B. ein bebautes Grundstück oder eine Forstfläche, ist nur der auf den Grund und Boden entfallende Gewinn begünstigt bzw. bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nicht zu berücksichtigen.

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