Eine Zwischengesellschaft ist eine ausl. Gesellschaft, die niedrig besteuert wird und i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG passive Einkünfte erzielt. Da es sich bei der Zwischengesellschaft um eine ausl. Gesellschaft handeln muss, sind nur Gesellschaften betroffen, die im Inland weder ihren Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung haben. Eine doppelt ansässige Gesellschaft unterfällt daher, auch wenn das Besteuerungsrecht nach dem DBA im Ausland liegt, nicht der Hinzurechnungsbesteuerung. Ausgenommen sind auch steuerfreie Gesellschaften gem. § 3 Abs. 1 KStG. Erfasst werden nur ausl. Gesellschaften, die nach dem Typenvergleich einem deutschen KSt-Subjekt gem. § 1 Abs. 1 KStG vergleichbar sind. Auch Tochter- oder Enkelgesellschaften einer ausl. Gesellschaft können nach § 14 AStG derartige (nachgeschaltete) Zwischengesellschaften sein.

Außerdem muss eine Beteiligung am Kapital bzw. an den Stimmrechten der ausl. Zwischengesellschaft von mehr als 50 % von dem Steuerpflichtigen oder ihm nahe stehende Personen gehalten werden (sog. Deutschbeherrschung). Erzielt die Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mehr als 90 %, solche Einkünfte, fällt jede Beteiligung unter die Hinzurechnungsbesteuerung.[1]

Ob die ausl. Gesellschaft passive Einkünfte erzielt, richtet sich nach dem Einkünftekatalog des § 8 Abs. 1 AStG ("Aktivitätsklausel (AStG)"). Nur wenn danach passive Einkünfte vorliegen, kommt es zu einer Hinzurechnung der Einkünfte der Zwischengesellschaft in Deutschland. Eine Hinzurechnung der Einkünfte bei Zwischengesellschaften kann im EU-/EWR-Raum verhindert werden, wenn der Stpfl. nachweisen kann, dass das Substanzerfordernis des § 8 Abs. 2 AStG ("Aktivitätsklausel (AStG)") erfüllt ist.

Daneben muss eine Niedrigbesteuerung der Einkünfte vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die tatsächliche Steuerbelastung der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte weniger als 25 % beträgt.[2] Dabei sind auch Erstattungen und Steuerminderungen zu berücksichtigen, die dem Stpfl. oder einer anderen Gesellschaft, an der dieser beteiligt ist, ggf. bei der Ausschüttung der Einkünfte der Zwischengesellschaft vom ausl. Staat gewährt werden.[3]

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