Zwischengesellschaften gem. der §§ 7ff. AStG sind ausl. Gesellschaften, die in einem Niedrigsteuerland ansässig sind und in den grenzüberschreitenden Lieferungs- und Leistungsverkehr eingeschaltet werden. Ziel derartiger Zwischengesellschaften ist es regelmäßig, Gewinne in einem Niedrigsteuerland anfallen zu lassen und damit die Steuerlast im Vergleich zu einer Tätigkeit in Deutschland zu senken. Die Zwischengesellschaften üben im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen eine vergleichsweise geringe Funktion aus (funktionsschwache Gesellschaften). Die Einschaltung einer Zwischengesellschaft wird vom Gesetzgeber typisierend als unerwünschte Gestaltung gesehen; daher wird eine Steuerbelastung hergestellt, wie sie ohne die Einschaltung dieser Gesellschaft entstehen würde. Die Einkünfte dieser Gesellschaften werden im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland erfasst und besteuert.

Von Zwischengesellschaften sind Gesellschaften zu unterscheiden, die keinerlei Funktion übernehmen. Dies sind Gesellschaften ohne eigenen Geschäftsbetrieb oder eigene wirtschaftliche Tätigkeit (Briefkastengesellschaft, Basisgesellschaft). Diese werden nicht von der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7ff. AStG erfasst, sondern im Rahmen der allg. Missbrauchsvorschrift des § 42 AO negiert.

In Deutschland werden die Einkünfte einer Zwischengesellschaft im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung gem. der §§ 7ff. AStG besteuert. Im Ausland finden sich häufig ähnliche Regelungen zu sog. controlled foreign companies.

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