§ 1
Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken
1. |
bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen, |
2. |
bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung, |
3. |
bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika, |
4. |
bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen. |
§ 2
Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.
§ 3 [bis 31.12.2004]
[1]
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 AVAVG auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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