Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 9 S. 3 AO vorliegen, wird an den inländischen Aufenthalt während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten die unwiderlegbare Vermutung für das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts geknüpft. Der Begriff "gewöhnlich" ist gleichbedeutend mit "dauernd". "Dauernd" erfordert keine ununterbrochene Anwesenheit, sondern ist im Sinne von "nicht nur vorübergehend" zu verstehen (AEAO Zu § 9).

 

Beispiel

Silvie V aus Paris arbeitet in Bremen und bewohnt dort bei ihrer Freundin ein kleines Zimmer vom 1.1.2015 bis zum 15.8.2019. Über die Sommerzeit macht sie zwei Wochen Urlaub bei ihren Eltern in Reims. Die Unterbrechung ist unschädlich, sie hat einen gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.

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