Ein Wohnsitz nach § 8 AO setzt voraus, dass man eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass man die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Wohnung: An den Begriff Wohnung sind keine hohen Ansprüche zu stellen, es genügt eine bescheidene Bleibe (Avvento in Gosch, § 8 AO Rz. 15). Nicht erforderlich soll sein, dass die Wohnung abgeschlossen ist und über eine Küche sowie über eine separate Waschgelegenheit verfügt (AEAO zu § 8, Nr. 2; zweifelnd insoweit Szymczak, eKomm 2015, § 8 AO Rz. 3 [30.4.2020]). Ob die Wohnung persönlich angemessen sein muss (st. Rspr.: RFH v. 18.7.1924 – VI B 241/24, RFHE 14, 125; BFH v. 4.6.1964 – IV 29/64 U, BStBl. III 1964, 535; v. 14.11.1969 – R 95/68, BStBl. II 1970, 153; v. 19.3.1997 – I R 69/96, BStBl. II 1997, 447), ist deshalb sehr umstritten (Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 8 AO Rz. 25–27 m.w.N.).

Innehaben setzt zunächst die Möglichkeit voraus, zu Wohnzwecken über die Wohnung verfügen zu können (Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 8 AO Rz. 28). Maßgebend ist der objektive Zustand, nämlich das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Wohnungsinhaber diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Besteht dieser Zustand objektiv, so kommt einem etwaigen Willen des Steuerpflichtigen, an diesem Platz keinen Wohnsitz zu begründen, keine Bedeutung zu (BFH v. 23.11.1988 – II R 139/87; v. 4.6.1964 – IV 29/64 U, BStBl. III 1964, 535; v. 14.11.1969 – III R 95/68, BStBl. II 1970, 153).

Beraterhinweis Bei Ehegatten, Lebenspartnern und sonstigen Familienangehörigen ist der Wohnsitz für jede Person gesondert zu prüfen (BFH v. 24.7.2018 – I R 58/16, HFR 2019, 161) Das Innehaben einer Wohnung kann auch durch Familienangehörige vermittelt werden, was aber eine äußerlich erkennbare Beziehung des anderen Familienangehörigen zu der Wohnung verlangt (Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 8 AO Rz. 35).

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