LfSt Niedersachsen, 10.6.2020, S 7200 - 436 - St 172

 

I. Förderprogramme der Europäischen Union und deren Umsetzung

Die Europäische Union (EU) bietet Schulen und Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit, sich an folgenden Programmen zur Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten zu beteiligen.

  1. EU-Schulmilchprogramm (bis Schuljahr 2016/2017) (VO (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013; SchulmilchDurchfV vom 21.5.2015; keine gesonderte LandesRL)
  2. EU-Schulobst- und -gemüseprogramm (bis Schuljahr 2016/2017) (VO (EU) 1308/2013 ; SchulobstRL-HB/NI, VORIS: Erlass des ML vom 18.8.2015, 105.2-6312/139-3)
  3. EU-Schulprogramm (ab Schuljahr 2017/2018; Bündelung der Programme zu 1. und 2.) (Durchf.VO (EU) 2017/39 und Delegierte VO (EU) 2017/40 der Kommission vom 3.11.2016; LwErzSchulproG vom 13.12.2016; keine gesonderte LandesRL für Niedersachsen).

Hierfür werden festgelegte Beihilfen an die Lieferer gezahlt. Die Abgabe der förderfähigen bereitgestellten Erzeugnisse an die Kinder erfolgt im Rahmen der vorgenannten EU-Programme zu 2. und 3. kostenlos.

 

II. Einführung in Niedersachsen, Zielgruppe

Als erste Maßnahme wurde die Schulmilch gefördert. Ab dem Schuljahr 2014/2015 hat das Land Niedersachsen zusätzlich die Fördermöglichkeiten des EU-Schulobst- und -gemüseprogramms eingeführt. Seit dem Schuljahr 2017/2018 wird das EU-Schulprogramm (Hinweis auf die entsprechende Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: www.schulprogramm.niedersachsen.de) umgesetzt.

Zielgruppe (Regionale Strategie Niedersachsen im Downloadbereich unter www.schulprogramm.niedersachsen.de) des EU-Schulprogramms in Niedersachsen sind Kinder in den folgenden Einrichtungen:

  • Kindertageseinrichtungen (Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren),
  • Schulkindergärten,
  • Grundschulen (Klasse 1 – 4),
  • Förderschulen (Klasse 1 – 6) und
  • Landesbildungszentren (Klasse 1 – 6).

In Kindertageseinrichtungen wird ausschließlich das Angebot von Trinkmilch gefördert. In begründeten Ausnahmefällen können im Rahmen des EU-Schulprogramms auch höhere als die zuvor genannten Jahrgänge in die Zielgruppe aufgenommen werden.

 

III. Umsetzung in Niedersachsen

In Niedersachsen erfolgt die Umsetzung durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Die teilnehmenden Einrichtungen (siehe unter II.) schließen eine Liefervereinbarung mit einem oder mehreren von der Landwirtschaftskammer zugelassenen Lieferanten. Der Lieferant (i.d.R. Landwirt oder Lebensmittelhändler) verpflichtet sich hierbei, der teilnehmenden Einrichtung die für Niedersachsen festgelegten Mengen zu liefern. Aktuell sind dies:

  • an drei Schultagen pro Woche je Schüler 85 – 100g Obst und/oder Gemüse (nur Schulen) und
  • schultäglich 0,2 – 0,25l Milch.

Die Einrichtung nimmt die gewünschte Bestellung vor, bestätigt auf einem Liefernachweis den Erhalt der empfangenen Produkte und Mengen und verteilt diese an die Kinder. Der Lieferant reicht die bestätigten Liefernachweise bei der Landwirtschaftskammer ein und erhält von dort die festgelegten Zuwendungen (= Erstattungssätze, Portionspreise).

Die für das jeweils aktuelle (und ggf. vorherige) Schuljahr förderfähigen Waren, deren Mengen und Verzehrtage (Abrechnungszeiträume) sowie die Erstattungssätze/Portionspreise sind sowohl auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (www.schulprogramm.niedersachsen.de – Informationen Lieferanten – Portionspreise) als auch auf der Seite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (www.lwk-niedersachsen.de – Förderung – Schulprogramm – Downloadbereich – Abrechnungszeiträume bzw. Erstattungssätze) abrufbar. (Für die Vorjahre können diese Daten bei Bedarf bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erfragt werden.)

 

IV. Umsatzsteuerliche Behandlung der Zuwendungen

Die Förderbedingungen gehen davon aus, dass die Zuwendungen der Umsatzbesteuerung unterliegen.

Nach Abschn. 10.2 Abs. 1 UStAE können die Zahlungen des Landes an Unternehmer entweder

  1. Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an das Land oder
  2. (zusätzliches) Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an einen Dritten oder
  3. echter Zuschuss, welcher nicht umsatzsteuerbar ist, sein.

Der Umstand, dass für die Leistungen des Unternehmers (auch) EU-Beihilfen gezahlt werden, begründet allein weder einen Leistungsaustausch noch einen echten Zuschuss.

Zwischen der EU und dem Land Niedersachsen bestehen keine Leistungsbeziehungen. Die EU fördert das Schulprogramm im Rahmen der Projektförderung mittels eines echten, nicht steuerbaren Zuschusses. Die Zahlungen dienen strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Zwecken. Sie unterstützen das Land bei seinen Bemühungen, gesunde Ernährungsgewohnheiten bei Kindern gezielt zu fördern, ohne dafür eine konkrete Gegenleistung zu erhalten.

Die Annahme eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Lan...

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