LfSt Niedersachsen, 19.2.2018, S 7200 - 436 - St 172

Zuwendungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen an Obst- und Gemüse- sowie Milchlieferanten im Rahmen des europäischen Schulobst- und Gemüse- sowie Schulmilchprogramms

Das Land Niedersachsen bietet gemeinsam mit der Europäischen Union Schulen die Möglichkeit, sich an folgenden Programmen zur Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten zu beteiligen:

  1. EU-Schulobst- und Gemüseprogramm (VO (EG) 288/2009; SchulobstRL – HB/NI, VORIS: Erlass des ML vom 18.8.2015, 105.2-6312/139-3)

    (Zuwendung Schuljahr 2014/2015 bis Schuljahr 2016/2017)

  2. EU-Schulmilchprogramm (VO (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013; keine gesonderte LandesRL)

    (Beihilfe bis Schuljahr 2016/2017)

  3. EU-Schulprogramm (Durchf. VO (EU) 2017/39 und Delegierte VO (EU) 2017/40 der Kommission vom 3.11.2016; LwErzgSchulproG; keine gesonderte LandesRL)

    (Beihilfe ab Schuljahr 2017/2018, Bündelung der Programme zu 1. + 2.)

Die teilnehmenden Schulen schließen eine Liefervereinbarung mit einem oder mehreren von der Landwirtschaftskammer zugelassenen Lieferanten. Der Lieferant (i.d.R. Landwirt oder Lebensmittelhändler) verpflichtet sich hierbei, der teilnehmenden Schule die folgenden Mengen kostenfrei zu liefern:

  • an drei Schultagen pro Woche je Schüler 100g Obst und/oder Gemüse und/oder
  • schultäglich 0,25l Milch.

Die Schule bestätigt auf einem Liefernachweis den Erhalt der empfangenen Produkte und Mengen und verteilt diese an die Schüler. Der Lieferant reicht die Liefernachweise bei der Landwirtschaftskammer ein und erhält von dort folgende Zuwendungen von derzeit:

Förderfähige Ware

(www.schulprogramm.niedersachsen.de, Erstattungssätze 2017)
Portionen Einzelpreis
Obst und Gemüse, konventioneller Anbau 100g 0,29 EUR
Obst und Gemüse, biologischer Anbau 100g 0,35 EUR
Milch, konventionelle Erzeugung 0,25l 0,35 EUR
Milch, biologische Erzeugung und Weidemilch 0,25l 0,45 EUR

Die Förderbedingungen gehen davon aus, dass die Zuwendungen der Umsatzbesteuerung unterliegen.

Nach Abschn. 10.2 Abs. 1 UStAE können die Zahlungen des Landes an Unternehmer entweder

  1. Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an das Land oder
  2. (zusätzliches) Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an einen Dritten oder
  3. echter Zuschuss, welcher nicht umsatzsteuerbar ist, sein.

Der Umstand, dass für die Leistungen des Unternehmers (auch) EU-Beihilfen gezahlt werden, begründet allein weder einen Leistungsaustausch noch einen echten Zuschuss.

Zwischen der EU und dem Land Niedersachsen bestehen keine Leistungsbeziehungen. Die EU fördert das Schulprogramm im Rahmen der Projektförderung mittels eines echten, nicht steuerbaren Zuschusses. Die Zahlungen dienen strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Zwecken. Sie unterstützen das Land bei seinen Bemühungen, gesunde Ernährungsgewohnheiten in Bildungseinrichtungen zu fördern, ohne dafür eine konkrete Gegenleistung zu erhalten.

Die Annahme eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Land und dem Unternehmer nach Tz. 1 setzt voraus, dass der Unternehmer eine konkrete Leistung an das Land erbringt, der die Zahlung des Landes als Gegenleistung gegenübersteht. Hierzu muss das Land als Leistungsempfänger identifizierbar sein; es muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des Umsatzsteuerrechts führt (BFH-Urteil vom 21.4.2005, V R 11/03). Diese Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch mit dem Land sind im Rahmen der o.g. EU-Schulprogramme nicht erfüllt, weil das Land weder Empfänger der förderfähigen Waren ist, noch sonst als Rechtsperson irgendwelche verbrauchsfähigen Vorteile vom Lieferanten erwirbt.

Ein Entgelt von dritter Seite nach Tz. 2 liegt vor, wenn das Land Lieferungen oder sonstige Leistungen des leistenden Unternehmers an einen anderen ganz oder teilweise bezahlt. Dazu muss entweder der Leistungsempfänger gegenüber dem Land einen Rechtsanspruch auf die Zahlung haben, die Zahlung des Landes in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger oder zumindest in dessen Interesse gewährt werden (Abschn. 10.2 Abs. 3 UStAE).

Nicht zum Entgelt gehören dagegen Zahlungen des Landes, wenn sie zur allgemeinen Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers für eine bestimmte Leistung gewährt werden. Die Zahlungen des Landes stellen dann sog. echte Zuschüsse nach Tz. 3 dar. Die Abgrenzung von Entgelt und echtem Zuschuss ist dabei nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorzunehmen, welches sich regelmäßig aus den Vorschriften, Bewilligungsbedingungen und ähnlicher Bestimmungen ergibt, aufgrund derer die Zahlung erfolgt (Abschn. 10.2 Abs. 4 UStAE; BFH, Urteil vom 9.10.2003, V R 51/02).

Die Zahlungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen stellen keine echten Zuschüsse dar. Nach den eindeutigen Regelungen in Artikel 2 der VO (EG) Nr. 288/2009 und Nummer 2.2 der SchulobstRL-HB/N...

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