Kommentar

Immer wieder umstritten ist die Frage, wieviel Zusatzurlaub einem Schwerbehinderten ( Schwerbehinderte ) zusteht, dessen Schwerbehinderung erst im Laufe eines Kalenderjahres festgestellt wird. Nach zutreffender Auffassung des BAG ist maßgeblich für das Entstehen des vollen Zusatzurlaubsanspruchs allein der Umstand, daß im Urlaubsjahr eine Schwerbehinderung im Sinne des § 1 SchwbG vorlag. Das Schwerbehindertengesetz ( § 47 SchwbG ) enthält keine dem § 5 BUrlG vergleichbare Teilurlaubsregelung für die Fälle, in denen die Schwerbehinderung erst im späteren Verlauf des Urlaubsjahres entsteht oder festgestellt wird. Nach der maßgeblichen Vorschrift ist für die Entstehung des Zusatzurlaubsanspruchs auch keine Erfüllung einer Wartezeit erforderlich.

Daraus folgt, daß einem Schwerbehinderten, der während des gesamten Urlaubsjahres beschäftigt wird, der volle Zusatzurlaub zusteht, auch wenn die Schwerbehinderung erst während des Urlaubsjahres eintritt oder festgestellt wird. Ein Teilanspruch auf den Zusatzurlaub als Teil des dem Schwerbehinderten zustehenden Gesamturlaubs kommt nur für die Urlaubsjahre ( Urlaub ) in Betracht, in denen das Arbeitsverhältnis begründet oder beendet wird und dem Schwerbehinderten auch der Gesamturlaub nur anteilig zusteht. Zu beachten ist aber, daß der Anspruch auf den Zusatzurlaub den gleichen Verfallsregeln wie der Erholungsurlaub unterliegt. Er muß somit noch im Urlaubsjahr geltend gemacht werden, es sei denn, die allgemeinen Übertragungsvorschriften lassen eine Übertragung auf das Folgejahr zu. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn das Versorgungsamt erst im Februar des Folgejahres die Schwerbehinderung, allerdings rückwirkend zum 1. 10. des vergangenen Jahres, feststellt. Die Ungewißheit über das Ergebnis des versorgungsamtlichen Feststellungsverfahrens nach § 4 SchwbG ist kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Übertragungsgrund.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 21.02.1995, 9 AZR 746/93

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