1 Privatbereich

1.1 Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine: Grenzbeträge

§ 4 Nr. 11 Buchst. c Satz 1 StBerG

Inkrafttreten am 1.1.2020

Bürokratieentlastungsgesetz III

1.2 Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine: Ehrenamtliche Betreuung

§ 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG

Inkrafttreten am 1.1.2020

Bürokratieentlastungsgesetz III

1.3 Missbrauch beim Kindergeld unterbinden

§ 62 Abs. 1a EStG

Inkrafttreten am 18.7.2019

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch

1.4 Beitragssätze zur Sozialversicherung bleiben stabil

Inkrafttreten am 1.1.2020

1.5 Verpflegungsmehraufwendungen: Pauschalen erhöhen sich

§ 9 Abs. 4a EStG

Inkrafttreten am 1.1.2020

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)

1.6 Elektroauto als Dienstwagen: Steuerermäßigung wird ausgeweitet

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2020

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)

1.7 (Elektro-)Fahrräder: Verlängerung der Steuerbefreiung und Einführung einer Pauschalsteuer

§ 3 Nr. 37 EStG, §§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2020

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)

1.8 Neue Verpflegungspauschale für Berufskraftfahrer

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG

Inkrafttreten am 1.1.2020

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)

1.9 Steuer-ID: Vergabe auch an beschränkt Steuerpflichtige

§§ 39 Abs. 3, 42b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 42b Abs. 1 Satz 1 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2020

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)

1.10 Wie werden Versicherungsbeiträge des eigenen Kindes berücksichtigt?

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG

Inkrafttreten: gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)

1.11 Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften

§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG

Inkrafttreten: gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)

1.12 Ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books und Tampons

§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG

Inkrafttreten: gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)

1.13 Abgabe der Steuererklärung und Verspätungszuschlag: Voll automatisiert

§ 109 Abs. 4 AO; § 152 Abs. 11 Satz 2 AO

Inkrafttreten: gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)

1.14 Solidaritätszuschlag fällt ab 2021 so gut wie weg

§ 3 SolzG 1995, § 3 Abs. 4a Satz 1 SolzG 1995, § 3 Abs. 4a Satz 2 SolzG 1995, § 6 Abs. 21 SolzG

Inkrafttreten: gilt für Veranlagungsverfahren ab 2021 und ab dem Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2021

Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

1.15 Sozialversicherungswerte 2020 für das Versicherungs- und Beitragsrecht

Inkrafttreten am 1.1.2020

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020

1.16 Auch Azubis bekommen nun einen Mindestlohn

Inkrafttreten am 1.1.2020

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

1.17 Erneute Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns

Inkrafttreten am 1.1.2020

1.18 Auslandsreise: Neue Pauschalen ab 2020

Inkrafttreten am 1.1.2020

BMF, Schreiben v. 15.11.2019, IV C 5 - S 2353/19/10010 :001

1.19 Kinderfreibetrag steigt ab 2020

Inkrafttreten: 1.1.2020

Familienentlastungsgesetz

1.20 Höherer Grundfreibetrag im Jahr 2020

Inkrafttreten: 1.1.2020

Familienentlastungsgesetz

1.21 Mehr Unterhaltsleistungen absetzbar

Inkrafttreten: 1.1.2020

Familienentlastungsgesetz

1.22 Die neue Grundsteuer kommt – in ein paar Jahren

Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)

1.23 Mehr Wohnungsbauprämie für Bausparer

§ 2a WoPG, § 3 WoPG

Inkrafttreten: gilt ab dem Sparjahr 2021

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)

1.24 Umwandlung Lebenspartnerschaft in eine Ehe: Das ist zu beachten

Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO

Inkrafttreten: gilt für Lebenspartnerschaften, die bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt werden

Jahressteuergesetz 2018

1.25 Steuerklassenwechsel mehrmals im Jahr zulässig

§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2020

Bürokratieentlastungsgesetz III

2 Unternehmer und Freiberufler

2.1 Vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer

§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG

Inkrafttreten: Gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026

Bürokratieentlastungsgesetz III

2.2 Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wird angehoben

§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG

Inkrafttreten am 1.1.2020

Bürokratieentlastungsgesetz III

2.3 Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung

§ 3 Nr. 34 EStG

Inkrafttreten: gilt ab VZ/Lohnzahlungszeiträume ab 2020

Bürokratieentlastungsgesetz III

2.4 Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung

§ 40b Abs. 3 EStG

Inkrafttreten: gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020

Bürokratieentlastungsgesetz III

2.5 Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

§ 40a Abs. 1 Satz 2 EStG, § 40a Abs. 4. Nr. 1 EStG, § 40a Abs. 7 EStG

Inkrafttreten: gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020

Bürokratieentlastungsgesetz III

2.6 Praktische Zeiten für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung

§ 36 Abs. 2 StBerG

Inkrafttreten: Gilt für Prüfungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Bürokratieentlastungsgesetz III

2.7 Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen

§ 147 Abs. 6 AO

Inkrafttreten am 1.1.2020

Bürokratieentlastungsgesetz III

2.8 Bürokratische Erleichterungen außerhalb des Steuerrechts

diverse §§

Bürokratieentlastungsgesetz III

2.9 Neue Steuerförderung von Forschung und Entwicklung

Inkrafttreten: Gilt für Vorhaben, mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt) begonnen wird. Die förderfähigen Aufwendungen müssen vom Arbeitnehmer nach dem 31.12.2019 bezogen werden.

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)

2.10 E-Bilanz: BMF veröffentlicht neue Taxonomien

§ 5b EStG

Inkrafttreten: ab 1.1.2020

BMF, Schreiben v. 2.7.2019, IV C 6 - S 2133-b/19/10001

2.11 Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung: Keine Änderung

Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 v. 12.8.2019, BGBl 2019 S. 1354

2.12 Sachbezüge: Verschärfung der gesetzlichen Voraussetzungen

§ 8 Abs. 2 und 3 EStG

Inkrafttreten: gilt ab dem 1.1.2020

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)

2.13 Job-Tickets: Pauschale Besteuerung möglich

§ 40 Abs. 2 EStG

Inkrafttreten: gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förder...

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