BFH, Beschluss v. 23.5.2022, V B 4/22 (AdV)

Am 8.7.2022 hat der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO, mit dem die vom BVerfG geforderte Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO geregelt wird, zugestimmt. Danach soll die Angemessenheit des Zinssatzes regelmäßig überprüft werden. Die Frage, ob auch für andere Zinsen nach der AO oder den Einzelsteuergesetzen als Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO sowie für Säumniszuschläge nach § 240 AO eine Neuregelung des Zinssatzes erfolgen muss, soll nicht in diesem Gesetz beantwortet werden. Ob diese Regelungen nach der Entscheidung des BVerfG ebenfalls anzupassen sind, soll geprüft werden.

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