FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.12.2019, 2 K 770/17

Die Entscheidung des Gerichts wirft ein Schlaglicht auf die Änderung der FGO, die nur wenig Aufsehen erregt hat. Nach § 78 Abs. 3 FGO ist nämlich seit 1.1.2018 normiert, dass die Einsicht in die in Papierform geführten Akten in den Diensträumen des Finanzgerichts oder einer Behörde zu erfolgen hat.

In der früheren Fassung bestand auch die Möglichkeit, die Akten dem Prozessbevollmächtigten im Einzelfall zu übersenden. Dies geht mit Papierakten so nicht mehr, sodass die Entscheidung nicht überrascht.

Auch ist es zutreffend, dass die Bestimmungen der DSGVO keine andere Entscheidung zulassen. Zu beachten ist allerdings, dass die Finanzgerichte ab 1.1.2026 verpflichtet sind, die Akten digital zu führen. Wenn dies umgesetzt worden ist, gilt nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO, dass die Akten zum Abruf bereit zu stellen sind. Insoweit dürften sich dann einige der jetzt bestehenden Fragen – insbesondere die des Orts der Akteneinsicht – erledigt haben.

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