FG Nürnberg, Urteil v. 23.2.2021, 6 K 2014/17

Flächen innerhalb des Gebäudes und Dachflächen sind nicht miteinander vergleichbar. Deshalb ist der unternehmerische Nutzungsanteil anhand eines Umsatzschlüssels durch Gegenüberstellung des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Innenräume und des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Dachfläche zu ermitteln (zuletzt BFH, Urteil v. 3.8.2017, V R 59/16). Das Finanzamt ging daher zurecht davon aus, dass der Kläger die Vorsteuer aus den Rechnungen des Dachdeckers und des Zimmerers nicht abziehen darf, weil er ihre Leistungen zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen, da der Rechtsstreit aufgrund der o. g. eindeutigen BFH-Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung habe. So hat der BFH bereits den vollen Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine teilweise Neueindeckung abgelehnt, obwohl ausschließlich die Installation einer Photovoltaikanlage Anlass dafür war.

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