Leitsatz

Für die Ermittlung der für den Vorsteuerabzug erforderlichen 10 %igen unternehmerischen Mindestnutzung ist beim Bezug einer Werklieferung die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche maßgeblich. Einzubeziehen sind neben den Innenräumen auch die nicht unternehmerisch genutzten Dachflächen.

Der unternehmerische Nutzungsanteil ist anhand eines Umsatzschlüssels durch Gegenüberstellung des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Innenräume und des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Dachfläche zu ermitteln.

 

Sachverhalt

Der Kläger betreibt seit 2009 eine auf dem Dach seines Wohnhauses installierte Photovoltaikanlage. Den damit erzeugten Strom verkauft er. Bei der Installation der Photovoltaikanlage auf einer Seite des Satteldaches wurde dieses beschädigt. Dadurch drang Feuchtigkeit ein, was zu weiteren Schäden führte. Erst 2019 stellte der Kläger dies fest und ließ die Schäden von einem Dachdecker beheben, der dazu von ihm selbst beschaffte Baumaterialien verwandte. Aus dessen Rechnungen machte der Kläger den vollen Vorsteuerabzug geltend, da er von einem ausschließlich unternehmerischen Leistungsbezug für die Photovoltaikanlage ausging.

Laut Finanzamt sei die Gesamtnutzung des Gebäudes maßgeblich. Danach war der unternehmerische Verwendungsanteil durch Stromerzeugung unter der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Mindestnutzung von 10 % (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG), was den gesamten Vorsteuerabzug ausschloss.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt dem Kläger den gesamten Vorsteuerabzug versagt, weil er die Leistungen des Dachdeckers zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt. Der Dachdecker führte vorliegend Werklieferungen für die gesamte Dachfläche aus, da er bei der Bearbeitung des Daches selbst beschaffte Stoffe verwendete, bei denen es nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelte. Deshalb kommt es für die von § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG geforderte unternehmerische Mindestnutzung – anders als bei bezogenen Werkleistungen (ohne Hauptstoffe) – auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an. Die Reparatur kam – anstatt nur der anteilig auf der Dachfläche befindlichen Photovoltaikanlage – dem gesamten Haus zugute, weil die eindringende Feuchtigkeit geeignet war, das gesamte Haus zu beschädigen. Daher sind auch die Reparaturkosten dem gesamten Gebäude zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil v. 14.3.2012, XI R 26/11, BFH/NV 2012 S. 1192). Einzubeziehen in die Verhältnisrechnung zur Feststellung der unternehmerischen Mindestnutzung sind daher die Innenräume und die nicht unternehmerisch genutzten Dachflächen. Zwar ist auch das FG davon überzeugt, dass die behobenen Schäden ausschließlich durch die Installation der Photovoltaikanlage entstanden. Dies führt jedoch von Rechts wegen noch nicht dazu, dass von einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung der bezogenen Werklieferung auszugehen ist. Ein direkter und unmittelbarer zwischen Eingangsumsatz und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsatz bedeutet nicht auch eine ausschließlich unternehmerische Nutzung (vgl. auch BFH, Urteil v. 14.3.2012, XI R 26/11, BFH/NV 2012 S. 1192). Flächen innerhalb des Gebäudes und Dachflächen sind nicht miteinander vergleichbar. Deshalb ist der unternehmerische Nutzungsanteil anhand eines Umsatzschlüssels durch Gegenüberstellung des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Innenräume und des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Dachfläche zu ermitteln (vgl. zuletzt BFH, Urteil v. 3.8.2017, V R 59/16, BStBl. 2017 II S. 1209). Das Finanzamt ging daher zurecht davon aus, dass der Kläger die Vorsteuer aus den Rechnungen des Dachdeckers und des Zimmerers nicht abziehen darf, weil er ihre Leistungen zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision nicht zugelassen, da der Rechtsstreit aufgrund der oben genannten eindeutigen BFH-Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung habe. So hat der BFH in seinem oben genannten Urteil den vollen Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine teilweise Neueindeckung abgelehnt, obwohl ausschließlich die Installation einer Photovoltaikanlage Anlass dafür war.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil v. 23.02.2021, 6 K 2014/17

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