FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 22.9.2021, 3 K 227/19

Es ist schwer einsehbar, dass ein unstrittig nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht betriebenes Unternehmen seinen Vorsteuerabzug verliert, weil es ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestuft wurde. Unterm Strich verlangt der Fiskus vorliegend zwar die Umsatzsteuer, verwehrt aber eine entsprechende Entlastung auf der (Leistungs-) Eingangsseite, was durchaus eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes darstellen könnte.

Das Gericht begründet den Vorsteuerausschluss u.a. mit privaten Motiven der Klägerin bzw. ihres Gesellschafters, obwohl dieser selbst über 500 km entfernt vom Hafen wohnte, selbst nur 2-mal im Jahr segelte und hierzu über eine eigene private Yacht verfügte. Es dürfte also faktisch ausgeschlossen gewesen sein, dass die vercharterten Segelyachten privat verwendet wurden und Repräsentationszwecken dienten sie ganz offenbar ebenfalls nicht. Es bleibt daher zu hoffen, dass der BFH die bislang restriktive Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1a UStG alsbald lockert – zumindest für solche Fälle, in denen sich eine Verletzung des Neutralitätsgedankens förmlich aufdrängt.

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