Leitsatz

Das Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 1a UStG ist aufgrund einer typisierenden Betrachtung anzuwenden, wenn Segelyachten ohne Gewinnerzielungsabsicht verchartert werden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft i. L., war im Jahr 1997 gegründet worden. Sie erwarb insgesamt 6 eigene Segelyachten, die sie ab 2003 bis 2013 wieder veräußerte und in der Zwischenzeit verchartert hatte. Die angemeldete Umsatzsteuer überstieg regelmäßig (deutlich) die Vorsteuerbeträge. Für die Jahre ab 2005 wurde das Vercharterungsunternehmen ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestuft, was auch später finanzgerichtlich bestätigt wurde. Vor diesem Hintergrund versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug und berief sich dabei auf das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Die Umsatzsteuer wurde allerdings erhoben.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts kommt es auch für die umsatzsteuerrechtliche Betrachtung darauf an, ob die Klägerin in den Streitjahren in der Absicht gehandelt hat, Gewinn zu erzielen. Da dies nicht der Fall war, komme das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG zur Anwendung. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Gewinnerzielungsabsicht dann nicht zu prüfen sei, wenn ein geschäftsmäßig eingerichteter Gewerbebetrieb unterhalten werde, sei dem nicht zu folgen. Die Umsatzsteuerpflicht setze zwar grundsätzlich – ebenso wie der Vorsteuerabzug – die Existenz eines Unternehmens voraus, also einer selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, die auch dann vorliegen kann, wenn es an der Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Aus der Regelung des § 15 Abs. 1a UStG folge aber gerade, dass das Vorsteuerabzugsverbot auch zu berücksichtigen sei, wenn ein Unternehmen zwar nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig ist, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es dem Kommanditisten offenbar ertragsteuerlich darum gegangen sei, die erheblichen Einkünfte aus einer Arztpraxis mit den Verlusten aus dem Betrieb der Yachtvercharterung verrechnen zu können. Auch sei insoweit eine persönliche Beziehung zum Segeln vorhanden gewesen, da er seit dem Jahr 1978 im Besitz eines "Sportbootführerscheins Küste" und seit dem Jahr 1996 im Besitz des "Sporthochseeschifferscheins" gewesen sei. Die hohen Verluste (aus ertragsteuerlicher Sicht) seien offenbar über die Jahre hinweg aus Privatmotiven in Kauf genommen worden.

 

Hinweis

Es ist (nicht nur auf den ersten Blick) schwer einsehbar, dass ein unstrittig nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht betriebenes Unternehmen seinen Vorsteuerabzug verliert, weil es ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestuft wurde. Unterm Strich verlangt der Fiskus vorliegend zwar die Umsatzsteuer, verwehrt aber eine entsprechende Entlastung auf der (Leistungs-) Eingangsseite, was durchaus eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes darstellen könnte. Das Gericht begründet den Vorsteuerausschluss unter anderem mit privaten Motiven der Klägerin bzw. ihres Gesellschafters, obwohl dieser selbst über 500 km entfernt vom Hafen wohnte, selbst nur zweimal im Jahr segelte und hierzu über eine eigene private Yacht verfügte. Es dürfte also faktisch ausgeschlossen gewesen sein, dass die vercharterten Segelyachten privat verwendet wurden und Repräsentationszwecken dienten sie ganz offenbar ebenfalls nicht. Es bleibt daher zu hoffen, dass der BFH die bislang restriktive Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1a UStG alsbald lockert – zumindest für solche Fälle, in denen sich eine Verletzung des Neutralitätsgedankens förmlich aufdrängt.

 

Link zur Entscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 22.09.2021, 3 K 227/19

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