FG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.8.2019, 1 K 3115/18

Die Option zur Steuerpflicht ist in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nach höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung und Verwaltungsauffassung nur im originären, notariell beurkundeten Kaufvertrag möglich. Bisher wurde in der herrschenden Meinung wegen der Auffassung des BFH, dass für die Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung die gleichen Grundsätze gelten wie für die Ausübung, davon ausgegangen, dass eine Rücknahme des Verzichts bei Grundstücksgeschäften faktisch unmöglich ist. Das sieht das FG Stuttgart nunmehr anders. Es ist jedoch schwer einzuschätzen, ob die Ausführungen des FG in dem vom Finanzamt angestrengten Revisionsverfahren beim BFH, XI R 22/19, Bestand haben werden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Fälle einer Rücknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung in der Praxis eher gering sein dürften. Praxisrelevanter ist indes die Option zur Steuerpflicht, für die weiterhin nur empfohlen werden kann, gesetzeskonform zu handeln und im notariellen Kaufvertrag die Option zu vereinbaren.

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