Umsatzsteueroption: Veräußerung eines Grundstücks

Veräußert ein Unternehmer ein Grundstück oder ist ein Grundstück im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens versteigert worden, sieht das Gesetz bestimmte zusätzliche formelle Vorschriften vor (§ 9 Abs. 3 UStG).

Verzichtet der Unternehmer im Rahmen der Veräußerung oder Zwangsversteigerung auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG (Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen), so muss im Falle der Zwangsversteigerung der Verzicht auf die Steuerbefreiung bereits bei der Aufforderung zur Abgabe eines Gebots im Versteigerungstermin erklärt werden. Bei einer Grundstücksveräußerung muss der Verzicht auf die Steuerbefreiung bereits im notariellen Kaufvertrag vorgenommen werden.

Wichtig: Optionsausübung bei Grundstücken ausschließlich im notariellen Kaufvertrag möglich

Als die Regelung des § 9 Abs. 3 UStG eingeführt wurde, ging die Finanzverwaltung davon aus, dass der Verkäufer die Option zur Umsatzsteuerpflicht auch noch im Rahmen einer notariellen Ergänzungserklärung vornehmen kann. Dieser Auffassung ist der BFH (BFH, Urteil v. 21.10.2015, XI R 40/13) jedoch entgegengetreten, deshalb gilt: der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung kann ausschließlich im notariellen Kaufvertrag des jeweiligen Grundstücks ausgeübt werden.

Bei der Grundstücksveräußerung kann der Widerruf ebenfalls solange vorgenommen werden, wie die Steuerfestsetzung für das jeweilige Jahr noch nicht bestandskräftig geworden ist. Ändert der Käufer trotz Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung im notariellen Kaufvertrag später die Absicht hinsichtlich der Verwendung der Immobilie, kann der Unternehmer die Option widerrufen. Dies war bislang, so die Auffassung der Finanzverwaltung, nur in dem Vertrag möglich, in dem auch die Option zur Umsatzsteuerpflicht erklärt wurde. Umgesetzt in der Praxis, ist damit jedoch der Widerruf schier unmöglich gewesen. Der BFH hat daher der bisherigen Verwaltungsauffassung nun den Rücken gekehrt, seine Begründung: § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG regelt den Widerruf nicht, lediglich die Lieferung eines Grundstücks. Aufgrund der Aussagen des BFH (BFH, Beschluss v. 2.7.2021, XI R 22/19) ist also auch der Widerruf der Option zur Umsatzsteuerpflicht bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. 

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