Umsatzsteueroption: Formvorschriften

Die Ausübung der Option zur Umsatzsteuerpflicht ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Beweislast liegt beim Unternehmer, hier sind also klare Formulierungen empfehlenswert. Und was ist im Falle eines Widerrufs zu beachten?

Der § 9 Abs. 2 Satz 2 UStG überträgt die Beweislast auf den Unternehmer. D.h., dass der Unternehmer, der die Option zur Umsatzsteuer in Anspruch nehmen will, die Erfüllung der Voraussetzungen nachweisen muss. In welcher Form der Nachweis zu erfolgen hat, gibt der Gesetzgeber nicht vor. Einzige Ausnahme von der Formfreiheit ist der § 9 Abs. 3 UStG. Den Nachweis über die Ausübung der Option zur Umsatzsteuerpflicht übt der Unternehmer in der Regel dadurch aus, dass er die sonstige Leistung als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Das Finanzamt muss durch ein schlüssiges Verhalten des Unternehmers seine Intention erkennen.

In der Praxis wird das konkludente Verhalten häufig durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen, durch den gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen des Unternehmers oder durch die Ausübung der Option im Mietvertrag ausgeübt.

Praxis-Tipp: Klare Formulierung gegenüber dem Finanzamt ist zu empfehlen

Die Formulierung "zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer" ist im Mietvertrag kein eindeutiges Indiz, dass der Unternehmer, hier Vermieter, zur Umsatzsteuer nach § 9 Abs. 2 UStG optiert hat. Vielmehr sollte die Option ausdrücklich formuliert werden.Eine weitere Möglichkeit, die Option zur Umsatzsteuerpflicht vom Unternehmer nach außen für das Finanzamt erkenntlich zu machen, besteht darin, die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen zu ziehen, die normalerweise nach § 15 Abs. 2 UStG nicht abziehbar wären, wenn die Option zur Umsatzsteuer nicht ausgeübt worden wäre.Eine letzte und auch die eindeutigste Möglichkeit dem Finanzamt die Ausübung der Option zur Umsatzsteuerpflicht mitzuteilen, ist dies schriftlich gegenüber dem Finanzamt zu erklären.Auch die korrekte Erfassung der Umsätze (als steuerpflichtige Ausgangsumsätze) und der Vorsteuerbeträge (als abziehbare Vorsteuern) in der Umsatzsteuervoranmeldung ist sehr wichtig, weil ihr Indizwirkung zukommt.

Hinweis: Keine Zustimmung des Leistungsempfängers notwendig

Die Ausübung der Option zur Umsatzsteuerpflicht bedarf keiner Zustimmung, weder die des Finanzamtes noch die des Leistungsempfängers, z. B. der Vermietungsleistung. Es kommt einzig und allein darauf an, dass für die Leistung die Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuerpflicht dem Gesetz nach besteht und dass der leistende Unternehmer seine entsprechenden Umsätze steuerpflichtig behandelt. 

Widerruf der Umsatzsteueroption

Bis zum Eintreten der Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides (Jahressteuererklärung) kann die Option zur Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer widerrufen werden. Sobald der Steuerbescheid Bestandskraft erlangt hat, d. h. die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs gegen den Umsatzsteuerbescheid formell nicht mehr gegeben ist, weil die Einspruchsfrist abgelaufen ist, kann die Option zur Umsatzsteuerpflicht nicht mehr widerrufen werden.

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