- Umsatzsteuerbefreiung und Vorsteuerabzug
- Die Option zur Umsatzsteuerpflicht im Immobilienbereich
- Vergleichsbeispiel: Option zur Umsatzsteuer bei Verkauf einer Immobilie
- Formvorschriften und Widerruf der Umsatzsteueroption
- Veräußerung oder Zwangsversteigerung eines Grundstücks
- Sonderfall der Geschäftsveräußerung im Ganzen
Die Ausübung der Option zur Umsatzsteuerpflicht ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Beweislast liegt beim Unternehmer, hier sind also klare Formulierungen empfehlenswert. Und was ist im Falle eines Widerrufs zu beachten?
Der § 9 Abs. 2 Satz 2 UStG überträgt die Beweislast auf den Unternehmer. D.h., dass der Unternehmer, der die Option zur Umsatzsteuer in Anspruch nehmen will, die Erfüllung der Voraussetzungen nachweisen muss. In welcher Form der Nachweis zu erfolgen hat, gibt der Gesetzgeber nicht vor. Einzige Ausnahme von der Formfreiheit ist der § 9 Abs. 3 UStG. Den Nachweis über die Ausübung der Option zur Umsatzsteuerpflicht übt der Unternehmer in der Regel dadurch aus, dass er die sonstige Leistung als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Das Finanzamt muss durch ein schlüssiges Verhalten des Unternehmers seine Intention erkennen.
In der Praxis wird das konkludente Verhalten häufig durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen, durch den gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen des Unternehmers oder durch die Ausübung der Option im Mietvertrag ausgeübt.
Praxis-Tipp: Klare Formulierung gegenüber dem Finanzamt ist zu empfehlen
Die Formulierung "zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer" ist im Mietvertrag kein eindeutiges Indiz, dass der Unternehmer, hier Vermieter, zur Umsatzsteuer nach § 9 Abs. 2 UStG optiert hat. Vielmehr sollte die Option ausdrücklich formuliert werden.Eine weitere Möglichkeit, die Option zur Umsatzsteuerpflicht vom Unternehmer nach außen für das Finanzamt erkenntlich zu machen, besteht darin, die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen zu ziehen, die normalerweise nach § 15 Abs. 2 UStG nicht abziehbar wären, wenn die Option zur Umsatzsteuer nicht ausgeübt worden wäre.Eine letzte und auch die eindeutigste Möglichkeit dem Finanzamt die Ausübung der Option zur Umsatzsteuerpflicht mitzuteilen, ist dies schriftlich gegenüber dem Finanzamt zu erklären.Auch die korrekte Erfassung der Umsätze (als steuerpflichtige Ausgangsumsätze) und der Vorsteuerbeträge (als abziehbare Vorsteuern) in der Umsatzsteuervoranmeldung ist sehr wichtig, weil ihr Indizwirkung zukommt.
Hinweis: Keine Zustimmung des Leistungsempfängers notwendig Die Ausübung der Option zur Umsatzsteuerpflicht bedarf keiner Zustimmung, weder die des Finanzamtes noch die des Leistungsempfängers, z. B. der Vermietungsleistung. Es kommt einzig und allein darauf an, dass für die Leistung die Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuerpflicht dem Gesetz nach besteht und dass der leistende Unternehmer seine entsprechenden Umsätze steuerpflichtig behandelt. |
Widerruf der Umsatzsteueroption
Bis zum Eintreten der Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides (Jahressteuererklärung) kann die Option zur Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer widerrufen werden. Sobald der Steuerbescheid Bestandskraft erlangt hat, d. h. die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs gegen den Umsatzsteuerbescheid formell nicht mehr gegeben ist, weil die Einspruchsfrist abgelaufen ist, kann die Option zur Umsatzsteuerpflicht nicht mehr widerrufen werden.
ich habe eine Verständnisfrage zu dem Thema.
Es heißt zunächst bei Altbauten nach § 27 Abs. 2 UStG darf NICHT auf Umsatzsteuer optiert werden.
Im Beispiel darunter (Herr Pots baut Haus) darf Herr Pots jedoch auch beim Arzt auf USt optieren, obwohl er einen Altbau nach § 27 Abs. 2 UStG hat.
Stehe ich da auf dem Schlauch? Das klingt für mich Widersprüchlich und ich freue mich, wenn mir da Licht ins Dunkel gebracht wird. Ich habe ein Misch-haus (MFH mit oben wohnen und unten Ladenlokale) aus dem Jahre 1969 und würde gerne nachträglich die USt-Option bei den Gewerben in Anspruch nehmen.
Darf ich das nun oder doch nicht?
Danke für die Hilfe
Beste Grüße Marianne
vielen Dank für Ihren Hinweis. Die Darstellung ist leider tatsächlich etwas widersprüchlich. Es ist korrekt, dass für die Altgebäude nach § 27 Abs. 2 UStG die Anwendung der USt-Option nach § 9 Abs. 2 UStG vollständig ausgeschlossen ist. Die Autorinnen haben das Beispiel in Kapitel 2 entsprechend angepasst und Hinweise eingefügt.
Beste Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Finance