BFH, Urteil v. 30.8.2023, X R 2/22

Nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte Nutzungsvergütungen und Zinsen i. S. d. § 24 Nr. 3 EStG (d. h. nur solche für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke), soweit sie für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden, in Betracht. Der VIII. Senat habe hieraus für die Einkünfte aus Kapitalvermögen gefolgert, dass andere Zinsen als die in § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG genannten generell nicht von § 34 Abs. 2 EStG erfasst werden sollten.

Für Zinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehörten, könne aus § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG jedoch keine derart umfassende Sperrwirkung abgeleitet werden. Die Schaffung einer ausdrücklichen Begünstigung für bestimmte Nutzungsvergütungen und Zinsen aufgrund der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke durch das Steueränderungsgesetz 1965 v. 14.5.1965 habe ausschließlich zum Ziel gehabt, den Anwendungsbereich des § 34 EStG zu erweitern. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der anderen Nummern des § 34 Abs. 2 EStG sei hingegen nicht beabsichtigt gewesen.

Auch insoweit habe der VIII. Senat des BFH auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt, dass er an seiner im Urteil v. 12.11.2013, VIII R 36/10, BStBl 2014 II S. 168, geäußerten Rechtsauffassung, wonach § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG eine Sperrwirkung in Bezug auf alle nicht in dieser Norm aufgeführten Zinsen entfalte, nicht weiter festhalte.

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