FG Düsseldorf, Urteil v. 1.2.2017, 5 K 78/14 U

Das Finanzgericht hat betont, dass es sich bei einem (solchen) Verein wie im Streitfall bereits aufgrund seiner Anerkennung als eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft um eine Einrichtung mit von den betreffenden Mitgliedstaaten anerkannter vergleichbarer Zielsetzung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL handele.

Insbesondere deshalb wurde keine Unionsrechtswidrigkeit der Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG erkannt, auch wenn bekanntermaßen die Umsetzung der Steuerbefreiungsvorschriften in nationales Recht in vielen Bereichen zu wünschen übrig lässt.

Im nun anhängigen Revisionsverfahren (Az V R 15/19) soll der BFH entscheiden, ob die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dahin auszulegen ist, dass private Einrichtungen nur dann mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 132 Nr. 1 Buchst. i MwStSystRL vergleichbar sind und von der Umsatzsteuer befreit werden dürfen, wenn diese privaten Einrichtungen Bildungsleistungen erbringen, die auch von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden.

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