FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.3.2023, 4 K 4006/22

Mit diesem rechtskräftigen Urteil hat das FG weiter entschieden, dass eine offenbare Unrichtigkeit der Kläger, die vom Finanzamt übernommen wurde, nicht vorliegt, da die fehlerhaften Angaben in den Steuererklärungen auf einem Rechtsirrtum der Kläger beruhten.

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