BGH, Beschluss v. 12.10.2021, VIII ZR 51/20

Eine Mietminderung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil in einem Vorprozess über eine Mieterhöhung bei der Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Abschlag wegen eingeschränkter Möglichkeiten zum Abstellen von Fahrrädern berücksichtigt worden ist. Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einerseits und die Frage, ob ein Mangel vorliegt, andererseits sind nämlich getrennt zu beurteilen. Während sich die ortsübliche Vergleichsmiete nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, sind für die Frage, ob eine Minderung gerechtfertigt ist, die Vereinbarungen über die Sollbeschaffenheit der Mietsache maßgeblich.

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