(1) Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Nummer 1 sind die Behörden, in deren Namen diese Verordnung entweder unmittelbar oder im Auftrag angewandt wird.

 

(2) 1Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges zentrales Verbindungsbüro, das in seinem Auftrag für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist. 2Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

 

(3) 1Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann Verbindungsstellen benennen. 2Das zentrale Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste dieser Stellen auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

 

(4) 1Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann darüber hinaus unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen zuständige Beamte benennen, die unmittelbar Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung austauschen können. 2Hierbei können sie die Tragweite dieser Benennung begrenzen. 3Das zentrale Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste dieser Beamten auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

 

(5) Die Beamten, die Informationen gemäß den Artikeln 11 und 13 austauschen, gelten in jedem Fall als für diesen Zweck zuständige Beamte, im Einklang mit den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen.

 

(6) Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen oder eine Antwort auf ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder entgegennimmt, unterrichtet er das zentrale Verbindungsbüro seines Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen.

 

(7) 1Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt, das ein Tätigwerden außerhalb seiner territorialen oder funktionalen Zuständigkeit erforderlich macht, übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und unterrichtet die ersuchende Behörde davon. 2In diesem Fall beginnt die in Artikel 8 vorgesehene Frist mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zentrale Verbindungsbüro.

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