Leitsatz

Verlustbringende Wertpapiere können nicht in das Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn im Zeitpunkt der Einlagehandlung bereits feststeht, dass sie dem Betrieb nur Verluste bringen werden.

 

Sachverhalt

Eine Firma für digitale Kommunikationsgestaltung wies erstmals in der zweiten Arbeitsbilanz 2000 vom 4.10.2001 Verluste aus dem Abgang von Umlaufvermögen aus. Die Verluste waren auf den Verkauf von Aktien branchengleicher Unternehmen sowie deren Abwertung im Rahmen der Bilanzerstellung zurückzuführen. Unter dem Jahr waren die für Aktienkäufe herangezogenen betrieblichen Mittel als Entnahmen und die aus Aktienverkäufen erzielten Einnahmen als Einlagen in den Betrieb gebucht worden. Diese Buchungen wurden nach Ablauf des Wirtschaftsjahres bei Erstellung der zweiten Arbeitsbilanz am 4.10.2001 storniert und auf ein Bestandskonto "Wertpapiere" im Umlaufvermögen umgebucht.

 

Entscheidung

Das FG versagte die Verlustberücksichtigung aus den Aktiengeschäften. Die Aktien gehörten weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen.

Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen scheidet aus, da die Aktien nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt waren. Allein die Branchengleichheit der Unternehmen reiche nicht aus, in den Anteilspapieren notwendiges Betriebsvermögen zu sehen.

Eine Zurechnung zum gewillkürten Betriebsvermögen scheiterte daran, dass im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits erkennbar war, dass die Aktien dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden. Damit waren sie nicht mehr objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt, den Betrieb (auch mittelbar) zu fördern. Dementsprechend ist auch eine rückwirkende Einbuchung unzulässig.

Das Gericht erfasste die Verluste im Privatvermögen und versagte aufgrund der begrenzten Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG (Fassung 2000) einen Ausgleich mit anderen Einkunftsarten. § 23 Abs.3 Satz 8 EStG (Fassung 2000) wurde in Anlehnung an die Entscheidung des FG Köln, Urteil v. 15.9.2004, 7 K 1268/03, EFG 2004 S. 1460 als verfassungsgemäß erachtet.

 

Hinweis

Das Urteil greift hier mustergültig die anerkannten Grundsätze zur Zuordnung von Betriebsvermögen, Entnahmen und Einlagen auf. Auch bei Wertpapieren besteht die Möglichkeit der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen, da sie grundsätzlich als sog. Liquditätsreserve geeignet sind, die Betriebszwecke zu fördern. Dies gilt jedenfalls solange die Erwerbe oder Einlagen in der Erwartung getätigt werden, positive Einnahmen zu erzielen. Maßgebend für die Beurteilung ist hierbei die Prognose im Zeitpunkt der Vornahme der nach außen erkennbaren Einlagehandlung. Der Zuordnungswille und damit der maßgebliche Zeitpunkt wird i.d.R. durch die bilanzielle Behandlung (Einbuchung, Ausweis in der Bilanz) belegt.

Sollte dieser Nachweis einer positiven Gewinnerwartung zum Einlagezeitpunkt nicht belegt werden können, sind Rechtsmittel wenig Erfolg versprechend.

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG wird der BFH im Revisionsverfahren (Az. beim BFH: IX R 28/05) klären müssen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 22.07.2005, 8 K 4787/03

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