Leitsatz

Soweit nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 07.07.2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BFH/NV 2010, 1976, BFH/PR 2010, 411) gem. § 17 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 S. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 Wertsteigerungen steuerbar sind, welche nach der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.03.1999 entstanden sind, handelt es sich um eine steuerbegründende Tatsache, wofür die Feststellungslast das FA trifft.

 

Normenkette

§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG

 

Sachverhalt

K war seit dem 20.04.1993 mit 24,02 % am Stammkapital der T-GmbH beteiligt. Am 23.07.2001 veräußerte er die Beteiligung für 100 000 DM. Unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten i.H.v. 48 224 DM ermittelte das FA gem. § 17 EStG einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 51 776 DM.

Der BFH hatte nach erfolgloser Klage mit Urteil vom 10.08.2005, VIII R 22/05 (BFH/NV 2005, 2188) die Revision des K als unbegründet zurückgewiesen. Mit dem im Leitsatz genannten Beschluss hat das BVerfG dieses Urteil aufgehoben und das Verfahren an den BFH zurückverwiesen.

 

Entscheidung

Der mittlerweile zuständig gewordene IX. Senat verwies die Sache aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen an das FG zurück (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.02.2005, 3 K 679/04, Haufe-Index 1344100, EFG 2005, 1041).

 

Hinweis

Dies ist die erste Entscheidung, die sich mit der Nichtigkeitserklärung der Veräußerungsbesteuerung durch rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze beschäftigt.

1. Nach dem im Leitsatz genannten Beschluss des BVerfG ist § 17 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 S. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.03.1999 entstanden sind und die bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

2. Geht es nun darum, welchen Wert der vom Veräußerer am 31.03.1999 gehaltene Geschäftsanteil hatte, so betrifft dies die Feststellung von Tatsachen (§ 118 Abs. 2 FGO) und ist im finanzgerichtlichen Verfahren zu klären. Das FG muss dabei berücksichtigen, dass nach dem o.g. Beschluss des BVerfG nur solche Wertsteigerungen steuerbar sind, welche nach dem 31.03.1999 entstanden sind. Insoweit handelt es sich um eine steuerbegründende Tatsache, sodass die Feststellungslast hierzu das FA trifft.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.11.2010 – IX R 47/10

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