Der Beitrag hat gezeigt, dass die in der Praxis diskutierten Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Pflichtteilsansprüche durch den Verjährungseintritt i.d.R. nicht berührt werden. Vielmehr ist dem zivilrechtlichen Grundsatz, dass Ansprüche und Verbindlichkeiten auch nach Verjährungseintritt bestehen bleiben, auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer Rechnung zu tragen. Dies dürfte – wenngleich es hierzu soweit erkennbar noch keine Entscheidungen gibt – dazu führen, dass die Abfindung zwar nicht als Schenkung, aber als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG steuerbar ist und für den Leistenden, entgegen der verwaltungsseitig vereinzelt vertretenen Auffassung, nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig bleibt.
Service: BFH v. 5.2.2020 – II R 17/16, ErbStB 2020, 245; BFH v. 5.7.2018 – II B 122/17, ErbStB 2018, 321; BFH v. 10.5.2017 – II R 25/15, ErbStB 2017, 297 abrufbar unter steuerberater-center.de
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