Leitsatz

In Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG befindet sich auch ein Kind, dass sich als Nichtschüler auf die Abiturprüfung vorbereitet.

 

Sachverhalt

Die Tochter der Klägerin besuchte im Schuljahr 2000/2001 die 13. Klasse eines Gymnasiums. Nachdem sie nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurde, hat sie vom 1. 10. 2001 - bis Juli 2002 am katholischen Institut in Paris französische Kultur studiert und sich im Anschluss daran als Nichtschülerin auf die Abiturprüfung, welche voraussichtlich im Februar 2003 (schriftlich) und im Juni 2003 (mündlich) stattfinden sollte, vorbereitet. Die Familienkasse hat mit Bescheid vom 28. 10. 2003 die Festsetzung des Kindergeldes ab Juli 2002 mit der Begründung aufgehoben, dass die Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler keine Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG sei. Im Klageverfahren begehrt die Klägerin die Gewährung des Kindergeldes bis Juni 2003, da aufgrund des nachgewiesenen Zeit- und Arbeitsaufwandes der Tochter für die Vorbereitung auf die Abiturprüfung davon auszugehen sei, dass die Tochter sich in Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG befunden habe.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG stellt die Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Die Regelungen der Verordnung über die Abiturprüfung von Nichtschülern zeigen, dass die aufgrund einer erfolgreichen Abiturprüfung für Nichtschüler erworbene allgemeine Hochschulreife in jeder Beziehung gleichwertig mit der durch den Besuch eines Gymnasiums erworbenen Hochschulreife ist. Dadurch sieht das Gericht die Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG als gegeben an, zumal auch für Zwecke der Ausbildungsförderung (BAföG) die Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler als Ausbildung im Sinne des BAföG gilt. Das Gericht folgt nicht der abweichenden Rechtsauffassung des Bundesamtes für Finanzen (BfF), wonach die private Vorbereitung auf die Nichtschüler-Reifeprüfung keine Berufsausbildung im Sinne des EStG darstellt (DAFamEStG Tz. 63.3.2.1 Abs. 2 Satz 7). Dieser Anweisung liegt nämlich noch die Rechtsprechung des BSG zugrunde, nach der die Vorbereitung auf die Nichtschüler-Reifeprüfung keine Schulausbildung im Sinne des BKGG darstellt. Diese Rechtsprechung ist jedoch nach den Urteilen des BFH vom 9. 6. 1999 (BStBl 99 II S. 701ff) für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "für einen Beruf ausgebildet" im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht maßgeblich.

 

Hinweis

In gleich gelagerten Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnende Entscheidung der Familienkasse Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die gegen das vorstehende Urteil eingelegte Revision (Az. III R 26/06) das Ruhen des Verfahrens beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2006, 10 K 171/03 Kg

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