Leitsatz

Wendet sich der Beitragsschuldner vor dem Finanzgericht gegen die Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen, die das Finanzamt auf Ersuchen des Norddeutschen Rundfunks durchführt, ist der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.

 

Sachverhalt

Der NDR hatte das Finanzamt mit der Vollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen ersucht. Wegen dieser Forderung erließ das Finanzamt eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegenüber der Bank des Beitragsschuldners. Dieser beantragte in der Folge vorläufigen Rechtsschutz beim Finanzgericht mit dem Ziel, die Vollziehung der Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben. Das Finanzamt war indes der Auffassung, dass das Finanzgericht für die Entscheidung nicht zuständig sei, weil nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass vorliegend der von der Beitragsschuldnerin beschrittene Finanzrechtsweg nicht zulässig ist und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen.

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten gegeben, soweit die Verwaltungsakte durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Vollziehung des Festsetzungsbescheids richtet sich nicht nach den Vorschriften der AO.

Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Diese Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren öffentlich-rechtlich vollstreckt. Das Finanzamt als Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg ist für die Vollstreckung nach § 4 Satz 1 HmbVwVG zuständig. Es führt die Vollstreckung allerdings nicht nach den Vorschriften der AO, sondern nach § 5 Abs. 1 HmbVwVG durch. Daher ist für diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht das Finanzgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig.

 

Hinweis

Nach § 35 Abs. 1 HmbVwVG erfolgt die Vollziehung von Festsetzungsbescheiden über Rundfunkbeiträge zwar unter entsprechender Anwendung der dort näher bezeichneten Vorschriften der AO. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften der AO führt jedoch nicht zu einer Vollziehung nach den Vorschriften der AO im Sinne des § 33 Abs.1 Nr. 2 FGO.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2015, 1 V 108/15

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