Die Anordnung der Telefon- und sonstigen Telekommunikationsüberwachung i.e.S. obliegt angesichts der überragenden Bedeutung des Post- und Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 GG grundsätzlich dem Richter (Richterprivileg, § 100e Abs. 1 S. 1 StPO). Bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft – theoretisch auch die BuStra – die Anordnung treffen (§ 100e Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 399 Abs. 1 AO; a.A. die Finanzverwaltung: Nr. 91 Abs. 3 S. 2, Nr. 74 Abs. 2 S. 2 AStBV: nur die Staatsanwaltschaft!). Diese muss jedoch binnen drei Tagen richterlich bestätigt werden, da sie ansonsten außer Kraft tritt (§ 100e Abs. 1 S. 3 StPO). Im Hinblick auf die in § 100a Abs. 2 Nr. 2 StPO genannten Steuerstraftatbestände besteht zwar eine originäre Ermittlungskompetenz der FinBeh. nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO. Jedoch ist die FinVerw. nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen gehalten, die Steuerstrafsache an die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO abzugeben, wenn eine Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung beantragt werden soll (Nr. 22 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AStBV). Ohnehin ist es jedoch denkbar und sogar wahrscheinlich, dass in Steuerstrafverfahren, die etwa Bandendelikte, USt-Karussellgeschäfte u.a. USt-Betrügereien betreffen, die Staatsanwaltschaft das Steuerstrafverfahren bereits nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO an sich gezogen hat (vgl. Nr. 267 Abs. 1 RiStBV; Peters / Bertrand in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 386 AO Rz. 136 [Februar 2022]; Kemper in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 386 AO Rz. 102 [Juni 2017]).

Beachten Sie: Im Verfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit kommt eine Überwachung der Telekommunikation aber nicht in Betracht (§ 46 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 410 Abs. 1 AO).

Beraterhinweis Für den Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach § 100a StPO gelten die Sondervorschriften des § 101 StPO. Der Beschuldigte bzw. die betroffenen Personen werden nach Beendigung der Maßnahme in aller Regel hierüber unterrichtet. Dann steht ihnen binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung der Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs bei dem für die Ursprungsanordnung zuständigen Gericht – i.d.R. dem AG – zu (§ 101 Abs. 6, 7 S. 1 und 2 StPO). Hiergegen ist sofortige Beschwerde zum nächsthöheren Gericht – i.d.R. dem LG – statthaft (§ 101 Abs. 7 S. 3 StPO). Wenn aber die Anklage bereits erhoben und der Angeschuldigte benachrichtigt worden ist, entscheidet das mit der Sache befasste Gericht, also das Gericht, bei welchem die Anklage erhoben worden ist (§ 101 Abs. 7 S. 4 StPO).

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