BMF, 18.11.1996, IV B 3 - InvZ 1260 - 66/96

Bezug: Sitzung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 26. bis 28. Juni 1996 in Bonn (ESt VI/96 - TOP 3)

Für bewegliche Wirtschaftsgüter kommt eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn sie mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören (§ 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Milchkühen, die wegen einer akuten oder drohenden Krankheit veräußert werden, folgendes:

Die dreijährige Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen ist nicht erfüllt, wenn ein Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren nach seiner Anschaffung oder Herstellung veräußert wird und beim Erwerber nicht zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört. Der Verlust oder die Einschränkung der Verwendungstauglichkeit rechtfertigt insbesondere dann keine Ausnahme von der Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG, wenn bei der Veräußerung des Wirtschaftsguts ein nicht zu vernachlässigender Veräußerungserlös erzielt wird (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 1994, BStBl II S. 711). Bei Veräußerung einer Milchkuh gilt dies auch dann, wenn die Milchkuh wegen einer akuten oder drohenden Krankheit veräußert worden ist. Als nicht zu vernachlässigender Veräußerungserlös gilt bei einer Milchkuh ein Betrag von 700 DM.

 

Normenkette

InvZulG § 2 Satz 1 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 1460

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