(1) 1Die in Artikel 218 genannten Fristen für die buchmäßige Erfassung können verlängert werden
a) |
aus Gründen, die mit der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten zusammenhängen, insbesondere bei zentraler Buchführung, oder |
b) |
bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörden an der Einhaltung der genannten Fristen hindern. |
2Die derart verlängerten Fristen dürfen 14 Tage nicht überschreiten.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder in Fällen höherer Gewalt.
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