(1) 1Die in Artikel 218 genannten Fristen für die buchmäßige Erfassung können verlängert werden

 

a)

aus Gründen, die mit der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten zusammenhängen, insbesondere bei zentraler Buchführung, oder

 

b)

bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörden an der Einhaltung der genannten Fristen hindern.

2Die derart verlängerten Fristen dürfen 14 Tage nicht überschreiten.

 

(2) Die Fristen nach Absatz 1 gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder in Fällen höherer Gewalt.

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