(1) 1Entsteht eine Zollschuld durch die Annahme der Zollanmeldung einer Ware zu einem anderen Zollverfahren als der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder durch andere Handlungen mit gleicher rechtlicher Wirkung wie diese Annahme, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des dieser Zollschuld entsprechenden Betrags unmittelbar nach Berechnung dieses Betrages, spätestens jedoch am zweiten Tag nach dem Tag, an dem die Ware überlassen worden ist.

2Jedoch kann der Gesamtbetrag der Abgaben auf die Waren, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfaßt werden, sofern die Entrichtung dieses Gesamtbetrags gesichert worden ist. 3Die buchmäßige Erfassung erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf des betreffenden Zeitraums.

 

(2) 1Ist vorgeschrieben, daß eine Ware überlassen werden kann, bevor bestimmte im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Voraussetzungen für die Bestimmung des Betrags der entstandenen Schuld oder dessen Erhebung erfüllt sind, so erfolgt die buchmäßige Erfassung spätestens zwei Tage nach dem Tag, an dem der Betrag dieser Schuld oder die Verpflichtung zur Entrichtung der dieser Schuld entsprechenden Abgaben endgültig ermittelt oder festgelegt wird.

2Betrifft die Zollschuld jedoch einen vorläufigen Antidumping- oder Ausgleichszoll, so wird dieser Zoll spätestens zwei Monate nach dem Tag buchmäßig erfaßt, an dem die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszolls im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.

 

(3) Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind,

 

a)

den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und

 

b)

den Zollschuldner zu bestimmen.

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