1Die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 185 wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befinden. 2Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen von dieser Vorschrift abgewichen werden kann.

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