(1) 1Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

2Jedoch gilt folgendes:

  • Die Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen;
  • sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut dem gleichen besonderen Verwendungszweck zugeführt werden.

    2Werden die Waren nicht wieder dem gleichen besonderen Verwendungszweck zugeführt, so wird der zu erhebende Betrag an Eingangsabgaben um den bei der ersten Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls erhobenen Betrag vermindert. 3Ist dieser Betrag höher als der sich aus der Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ergebende Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

 

(2) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird nicht gewährt für

 

a)

Waren, die im Rahmen der passiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden waren, es sei denn, daß sie sich noch im gleichen Zustand wie bei ihrer Ausfuhr befinden;

 

b)

Waren, auf die eine Gemeinschaftsmaßnahme angewandt worden war, die an die Auflage der Ausfuhr der Waren in ein Drittland geknüpft ist. 2Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen von dieser Vorschrift abgewichen werden kann.

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