(1) 1Jeder Mitgliedstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke der Artikel 8 bis 12 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln.
2Diese Verfahren müssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen.
(2) 1Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem wirtschaftlichen Eigentümer variieren:
3Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden anhand eines vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes oder amtlichen Personalausweises oder eines anderen von ihm vorgelegten amtlichen Ausweisdokuments, gegebenenfalls gemäß den Angaben in dem Verzeichnis nach Absatz 4, ermittelt. 4Angaben, die nicht in diesen Dokumenten eingetragen sind, werden anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Identitätsnachweises ermittelt.
(3) 1Legt der wirtschaftliche Eigentümer von sich aus einen Nachweis über seinen steuerlichen Wohnsitz vor, der innerhalb der drei Jahre vor dem Tag der Zahlung oder einem späteren Tag, an dem die Zahlung als einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeflossen gilt, von der zuständigen Behörde eines Landes ausgestellt wurde, so gilt sein Wohnsitz als in diesem Land belegen. 2Anderenfalls gilt er als in dem Land wohnhaft, in dem er seine ständige Anschrift hat. 3Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand folgender Mindestanforderungen:
4In dem unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall, in dem wirtschaftliche Eigentümer einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument vorlegen, und ihren eigenen Angaben zufolge in einem Drittland wohnhaft sind, wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz ermittelt, der innerhalb von drei Jahren vor dem Tag der Zahlung oder einem späteren Tag, an dem die Zahlung als einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeflossen gilt, von der zuständigen Behörde des Drittlands ausgestellt wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen eigenen Angaben nach wohnhaft ist. 5Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass, der amtliche Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument ausgestellt wurde. 6Bei wirtschaftlichen Eigentümern, zu denen der Zahlstelle amtliche Dokumente vorliegen, die beweisen, dass ihr steuerlicher Wohnsitz aufgrund von Vorrechten im Zusammenhang mit ihrem Diplomatenstatus oder aufgrund anderer international vereinbarter Regelungen nicht in dem Land ihrer ständigen Anschrift liegt, wird der Wohnsitz anhand dieser der Zahlstelle verfügbaren amtlichen Dokumente ermittelt.
(4) 1Jeder Mitgliedstaat, der Steuer-Identifikationsnummern oder deren Entsprechung erteilt, unterrichtet die Kommission bis zum 31. Dezember 2014 über den Aufbau und das Format dieser Nummern sowi...
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