BMF, 09.05.1994, IV B 4 - S 2252 - 276/94

Aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu der Frage der Pflichten des Vermieters und des Mieters wegen der Einkommensteuer auf Zinsen aus Mietkautionen wie folgt Stellung:

Werden die Mietkautionen mehrerer Mieter auf demselben Konto angelegt, ist der Vermieter als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 AO verpflichtet, gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter § 180 AO) abzugeben. Sieht das Finanzamt nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte ab, kann es dies gegenüber dem Vermieter durch negativen Feststellungsbescheid feststellen. In diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter eine Ablichtung des Bescheids und der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts zur Verfügung zu stellen sowie den anteiligen Kapitalertrag und den anteiligen Zinsabschlag mitzuteilen. Diese Unterlagen hat der Mieter seiner Einkommensteuererklärung beizufügen.

Diese Regelung tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 26. Oktober 1992 (BStBl I S. 693) zu Tz. 6 Nr. 3.

 

Normenkette

EStG § 43

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 312

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