Einen besonderen Tatbestand enthält § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d EStG für Zinsen bei Tafelgeschäften mit Teilschuldverschreibungen. Diese unterliegen auch ohne dingliche Sicherung der beschränkten Stpfl. Ein Tafelgeschäft liegt vor, wenn die Zinsen von dem inl. Schuldner oder einem inl. Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut gegen Aushändigung des Zinsscheins ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. Außerdem setzt der Tatbestand voraus, dass die Teilschuldverschreibung nicht von dem Schuldner oder dem inl. Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt wird. Die KapESt beträgt 25 %. Grund der Regelung ist, dass bei Teilschuldverschreibungen, die der Stpfl. selbst verwahrt, der Verdacht von Schwarzgeld nahe liegt und die Zinsen daher der Besteuerung entzogen werden könnten.

Für hybride Schuldforderungen, also Schuldforderungen, die eine Beteiligung am Gewinn versprechen, enthalten die DBA häufig Sonderregelungen, weil bei ihnen die Gefahr besteht, dass die "Zinsen" im Staat des Gläubigers als steuerfreie Dividenden, im Staat des Schuldners als Betriebsausgaben behandelt werden. Dann bestimmen die DBA meist, dass im Quellenstaat die Freistellung von der Quellensteuer nicht gilt, und im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers die Freistellung als Dividende aufgrund des Schachtelprivilegs nicht gilt, wenn die Vergütung bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners steuerlich abziehbar ist.

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