BMF, Schreiben v. 22.2.1995, IV B 4 - S 2252 - 46/95

Zu der Frage, ob aus Bausparverträgen in der sog. Nullzins-Variante steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt werden, vertreten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung:

  1. Nimmt der Bausparer das Bauspardarlehen nicht in Anspruch, erzielt er Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Gestalt der ihm gewährten Mindestvergütung. Deren Zufluß richtet sich nach den allgemeinen Regelungen.
  2. Nimmt der Bausparer das Bauspardarlehen in Anspruch, liegt ebenfalls Kapitalertrag in Höhe der Mindestvergütung vor (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1 EStG). Dieser Ertrag fließt ihm in dem Zeitpunkt zu, in dem das Darlehen ganz oder teilweise ausgezahlt wird.
  3. Die Kapitalerträge unterliegen dem Zinsabschlag (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG). Besteht der Kapitalertrag nicht in Geld, hat der Bausparer der Bausparkasse den zum Abzug des Zinsabschlags erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen (§ 44 Abs. 1 Satz 7 EStG).
  4. Der Verzicht auf die Auszahlung der Mindestvergütung bedeutet eine Zinsvorauszahlung für das Bauspardarlehen. Dementsprechend erhöht sich ein gegebenenfalls zulässiger Schuldzinsenabzug um diesen Betrag.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1

EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7

EStG § 44 Abs. 1

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