(1) Die volkseigenen Betriebe; Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, staatlichen Organe und Einrichtungen sind zur Durchführung der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben und zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse berechtigt, das ihnen vom sozialistischen Staat anvertraute Volkseigentum auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu besitzen und zu nutzen. Zur Durchführung der staatlichen Pläne sind sie berechtigt; im Rahmen der Rechtsvorschriften über das ihnen anvertraute Volkseigentum zu verfügen.

 

(2) Die sozialistischen Genossenschaften und die gesellschaftlichen Organisationen sind als sozialistische Eigentümer entsprechend den. Rechtsvorschriften und ihren Statuten berechtigt, das ihnen gehörende Eigentum zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen.

 

(3) Für sozialistische Genossenschaften und andere sozialistische Betriebe sowie gesellschaftliche Organisationen, denen Volkseigentum zur Nutzung übertragen ist, gilt Abs. l entsprechend.

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