Leitsatz

Der Arbeitgeber darf den Zeugnisbogen falten, um ihn in einem Umschlag kleineren Formats unterzubringen. Arbeitszeugnisse werden häufiger versandt – oft auf eigenen Wunsch der Arbeitnehmer. Eine geschriebene oder ungeschriebene Regelung, Zeugnisse grundsätzlich in einer Versandtasche DIN A 4 mit gesteiftem Rücken zu versenden, gibt es nicht. Die Vorlage eines Originalzeugnisses in "geknickter" Form mag zwar auf einen sorglosen Umgang des Arbeitnehmers mit Geschäftsunterlagen hindeuten. Diesen Eindruck kann der Arbeitnehmer aber selbst vermeiden, indem er die entfaltete Urkunde in einer Dokumentenhülle verwahrt und das Zeugnis auf diese Weise bei Bewerbungsgesprächen präsentiert.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 21.09.1999, 9 AZR 893/98

Anmerkung

Praxishinweis: Der Arbeitgeber kann zwar bei der Zeungisübersendung den Zeugnisbogen falten, um ihn in einem kleineren Briefumschlag unterzubringen. Um Streitigkeiten mit dem Arbeitnehmer unter Umständen über mehrere Gerichtsinstanzen zu vermeiden, liegt es jedoch nahe, einige Mark zuzulegen, um das Zeugnis in einer Versandtasche DIN A 4 zu versenden.

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