Die Abschn. 6 und 7 der Norm wenden sich ausschließlich an die Beratungsstellenleiter.

Der Bereich "Dienstleistungserbringung" (Abschn. 6) benennt 19 Kategorien:

  • gesetzliche Vorgaben,
  • sachgemäße und gewissenhafte Hilfeleistung in Steuer­sachen,
  • Bekanntgabevollmacht,
  • Prüfung,
  • Einspruch,
  • Klageverfahren,
  • Fristenüberwachung,
  • Fortbildung,
  • Fachliteratur,
  • Posteingang,
  • elektronische Datenverarbeitung,
  • Handakten,
  • Erhebung von Mitgliedsbeiträgen,
  • Beratungsumfang,
  • Aufnahme in den Verein,
  • Erreichbarkeit der Beratungsstelle,
  • Kündigung,
  • Anweisungen an weitere, für die Beratungsstelle tätige Personen,
  • elektronische Medien.

Der Bereich "Technische und sonstige Ausstattung der Beratungsstellen" (Abschn. 7) benennt 3 Kategorien:

  1. Datenschutz, Ordnung und Sauberkeit,
  2. EDV-Einsatz,
  3. Ablage- und Telekommunikationssysteme.

Die Dienstleistungserbringung und die technische und sonstige Ausstattung der Beratungsstelle müssen dokumentiert werden. Notwendig sind

  • die Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen an die Dienstleistungserbringung und die technische sowie sonstige Ausstattung der Beratungsstelle durch den Beratungsstellenleiter und
  • die Bestätigung der dokumentierten Angaben durch den Vorstand des Vereins.

Die Norm regelt nicht, wie die Dokumentation zu erfolgen hat.

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