Leitsatz

Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird.

 

Normenkette

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 20 UStG, Art. 66 Abs. 1 Buchst. b EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Der Kläger, dem die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten bewilligt worden war, vereinnahmte Entgelte für steuerpflichtige Umsätze. Diese wurden erst am 2.1.2020 auf seinem Girokonto gebucht, wobei aber eine rückwirkende Wertstellung zum 31.12.2019 vorlag. Das FA ging daher von einer Vereinnahmung bereits im Jahr 2019 aus. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Klage gab das FG demgegenüber statt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.5.2022, 5 K 5133/21, Haufe-Index 15796414).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das FG habe die Vereinnahmung des erst am 2.1.2020 gutgeschriebenen, aber bereits zum 31.12.2019 valutierten Entgelts im Streitjahr 2019 zutreffend verneint. Es habe zutreffend auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem der überwiesene Betrag für den Leistungsempfänger auf seinem Konto faktisch verfügbar ist. Dass es dabei den maßgeblichen Anspruch aus der Gutschrift "als Zeitpunkt der Buchung" umschrieben habe, sei unbeachtlich.

 

Hinweis

1. Die Vereinnahmung entscheidet gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 und Buchst. b UStG über den Voranmeldungszeitraum der Steuerentstehung. Sie setzt voraus, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen kann.

2. Bei Überweisungen kommt es daher zur Vereinnahmung im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers. Hierfür ist es unerheblich, ob die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Diese bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam wird, und ist daher eine von der Gutschrift unabhängige Buchung.

Erfolgt daher die Wertstellung vor dem Tag der Buchung der Gutschrift, steht der Betrag dem Kontoinhaber gleichwohl erst mit der Buchung der Gutschrift zur Verfügung, da er erst ab diesem Zeitpunkt über den Betrag verfügen kann. Die zeitlich mit Rückwirkung vorgenommene Valutierung ist für die Vereinnahmung i.S.v. § 13 UStG unbeachtlich. Denn die mit Rückwirkung vorgenommene Valutierung führt nicht dazu, dass der Kontoinhaber mit Rückwirkung über die Gegenleistung (also den zu vereinnahmenden Betrag) wirtschaftlich verfügen kann. So ist es z.B. dann, wenn es bei einem Konto ohne Kreditlinie erst aufgrund der Gutschrift zu einer Verfügungsmöglichkeit des Kontoinhabers über den gutgeschriebenen Betrag kommt. Daher ist allgemein auf die Buchung der Gutschrift abzustellen. Denn für die Vereinnahmung sind auch abstrakt-generelle Kriterien ohne Berücksichtigung der besonderen Kontosituation des Zahlungsempfängers maßgeblich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.8.2023 – V R 12/22

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