Man unterscheidet zwischen Unterbrechungshandlungen mit und ohne Dauerwirkung. Bei den Unterbrechungstatbeständen dauert die Unterbrechung der Verjährung solange fort, bis die Wirkung der Unterbrechungshandlung abgelaufen ist. Das ist z.B. bei einem Zahlungsaufschub (bei Zöllen und Verbrauchsteuern, § 223 AO), der Stundung bzw. der Aussetzung der Vollziehung der Fall. Gleiches gilt für einen bekannt gegebenen Vollstreckungsaufschub. Hier stellt die Finanzbehörde die Vollstreckung der Steuern einstweilen ein, weil ihre Einziehung im Einzelfall unbillig ist. Bei der Unterbrechung durch Sicherheitsleistung wird die Verjährung solange unterbrochen, bis die Sicherheit erloschen ist. Bei der Unterbrechung durch Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führen, dauert die Unterbrechung fort, solange das Pfändungsrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung besteht. Durch Anmeldung im Insolvenzverfahren dauert die Unterbrechung der Verjährung solange fort, bis das Insolvenzverfahren beendet wird.

Unterbrechungstatbestände ohne Dauerwirkung sind die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs oder die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, die nicht zu einem Pfändungsrecht oder einem anderen Vorzugsrecht auf Befriedigung führen, sowie die Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörde nach Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. Bei derartigen Unterbrechungshandlungen endet die Unterbrechung mit dem Abschluss der einzelnen Handlung, z.B. mit der Bekanntgabe der Mahnung. Ist eine verjährungsunterbrechende Zahlungsaufforderung ergangen, kann das FA deren verjährungsunterbrechende Wirkung nicht durch einen Actus contrarius später wieder beseitigen (BFH v. 28.11.2006 – VII R 3/06, BStBl. II 2009, 575).

Macht der Steuerpflichtige gegenüber dem FA einen Anspruch geltend, so endet die dadurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist (§ 231 Abs. 2 S. 2 AO). Im Fall der Nichtigkeit eines Steuerbescheids ist es dem Steuerpflichtigen zumutbar, seinen Erstattungsanspruch vorsorglich durch Zahlungsaufforderung geltend zu machen und dadurch den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen (BFH v. 7.5.2013 – VII B 199/12, BFH/NV 2013, 1378). Mahnt dagegen der Steuerpflichtige nur einen Zahlungsanspruch an, so hat die Mahnung keine Dauerwirkung. Die Unterbrechung der Verjährung hat bewirkt, dass die bisher verstrichene Zeit der Verjährungsfrist außer Betracht bleibt. Nach § 231 Abs. 3 AO beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist.

Beachten Sie: Unterbrechungstatbestände erstrecken sich nicht generell auf den vollen Anspruch, sondern lediglich auf die Beträge, auf die sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 231 Abs. 4 AO). Durch eine eingeschränkte Unterbrechungshandlung wird also auch nur die Verjährung für einen Teil eines Anspruchs unterbrochen, für den nicht unterbrochenen Teil kann Teilverjährung eintreten.

Beraterhinweis Eine schriftliche Zahlungsaufforderung unterbricht somit nur in Höhe des angefochtenen Betrags die Verjährung. Wird nur ein Teilbetrag des Anspruchs gestundet oder wird nur für einen Teilbetrag die Vollziehung ausgesetzt oder Vollstreckungsaufschub gewährt, so wird auch nur in Höhe des gestundeten bzw. ausgesetzten oder aufgeschobenen Betrags die Verjährung unterbrochen.

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