(1) 1Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-Forderungsklassen zuzuordnen:

 

1.

Zentralregierungen,

 

2.

Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,

 

3.

sonstige öffentliche Stellen,

 

4.

multilaterale Entwicklungsbanken,

 

5.

internationale Organisationen,

 

6.

Institute,

 

7.

von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen,

 

8.

Unternehmen,

 

9.

Mengengeschäft,

 

10.

Investmentanteile,

 

11.

Beteiligungen,

 

12.

Verbriefungen,

 

13.

sonstige Positionen,

 

14.

überfällige Positionen.

2Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen.

 

(2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von

 

1.

der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland,

 

2.

einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank oder

 

3.

der Europäischen Zentralbank.

 

(3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von

 

1.

einem Land,

 

2.

einer inländischen Gemeinde,

 

3.

einem inländischen Gemeindeverband,

 

4.

einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen einer der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften,

 

5.

einer ausländischen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft oder

 

6.

einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erhebt oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhat.

 

(4) 1Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, geschuldet wird. 2Einrichtungen des öffentlichen Bereichs im Sinne dieser Verordnung sind

 

1.

Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und ausschließlich Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen und deren Aufgaben wahrnehmen, sowie

 

2.

nicht wettbewerbswirtschaftlich tätige, rechtlich selbständige Förderinstitute im Geltungsbereich dieser Verordnung, die von einer inländischen Gebietskörperschaft getragen werden und für deren Zahlungsverpflichtungen mindestens eine inländische Gebietskörperschaft die Haftung übernommen hat.

 

(5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) geschuldet wird.

 

(6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer internationalen Organisation nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschuldet wird.

 

(7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von

 

1.

einem Institut nach § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, das die Eigenkapitalanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,

 

2.

einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, auf das diese Verordnung anzuwenden ist,

 

3.

einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

 

4.

einem Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Ausland, das von der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde seines Sitzlandes zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

 

5.

einer anerkannten Wertpapierfirma aus einem Drittstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

 

6.

einer zentralen Gegenpartei nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Ausland oder

 

7.

einer anerkannten Börse nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

 

(8) Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen zugeordnet werden:

 

1.

gedeckte Schuldverschreibungen nach Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

 

2.

Ansprüche gegen eine Pfandbriefbank nach § 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, wenn diese Ansprüche aus Derivategeschäften begründet werden,...

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