§ 30 [Entschädigungsansprüche wegen Enteignung]

Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes begründen keine Entschädigungsansprüche wegen Enteignung.

§ 31 (zeitlich abgelaufen)

§ 32 [Erlaß von Rechts und Verwaltungsvorschriften]

Der Reichsarbeitsminister erläßt im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Reichsministern die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 33 Änderungsvorschrift

Soweit in Gesetzen und Verordnungen Vorschriften der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 1. Dezember 1930 und des Gesetzes über Beaufsichtigung und Anerkennung gemeinnütziger Wohnungsunternehmen vom 26. März 1934 angezogen sind, treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

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